Ent­schä­di­gung für Ver­dienst­aus­fall ist voll­ständig steu­er­pflichtig

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat ent­schieden, dass die gesamte Ent­schä­di­gung, die z.B. auf­grund eines Unfalls oder eines medi­zi­ni­schen Behand­lungs­feh­lers als Ver­dienst­aus­fall­schaden vom Schä­diger oder dessen Ver­si­che­rung an den Geschä­digten gezahlt wird, steu­er­pflichtig ist. Hierzu gehört neben dem ent­gan­genen Lohn bzw. Gehalt auch die Steu­er­zah­lung zum ent­gan­genen Brut­to­lohn bzw. ‑gehalt.

Für eine voll­stän­dige Tarif­er­mä­ßi­gung ist es erfor­der­lich, dass sowohl der Ver­dienst­aus­fall als auch die (vor­aus­sicht­liche) Erstat­tung der Steu­er­zah­lung in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum aus­ge­zahlt werden, was bei einer Besteue­rung im Ver­an­la­gungs­ver­fahren nicht mög­lich ist, da diese frü­hes­tens im Fol­ge­jahr erfolgt.

Es besteht grund­sätz­lich die Mög­lich­keit einer Brut­to­zah­lung, dann liegt eine Tarif­er­mä­ßi­gungs­mög­lich­keit vor, oder einer Net­to­zah­lung zzgl. spä­terer Steu­er­erstat­tung, dann liegt keine Tarif­er­mä­ßi­gungs­mög­lich­keit vor.

Betrof­fene sollten sich vor Aus­zah­lung und rechts­ver­bind­li­cher Ver­ein­ba­rung mit z.B. der Ver­si­che­rung des Ver­ant­wort­li­chen sowohl anwalt­lich als auch steu­er­lich beraten lassen.