Erfin­dung eines GmbH-Gesell­schaf­ters – Andie­nungs­pflicht gegen­über der GmbH

Macht der Gesell­schafter, der wie ein Geschäfts­führer in die Lei­tung der Gesell­schaft ein­ge­bunden ist, im Zusam­men­hang mit dieser Tätig­keit eine Erfin­dung, kann für ihn nach den Gesamt­um­ständen die Pflicht bestehen, diese Erfin­dung der Gesell­schaft (ent­schä­di­gungslos) anzu­dienen, wenn die Lei­tungs­funk­tion des Gesell­schaf­ters auch den tech­ni­schen Bereich betraf, die Erfin­dung dem Geschäfts­ge­gen­stand der Gesell­schaft zuzu­ordnen ist und die Erfin­dung über­wie­gend auf Mit­teln, Erfah­rungen und Vor­ar­beiten des Unter­neh­mens beruhte.

Ver­stößt der Gesell­schafter gegen die ihn tref­fende Andie­nungs­pflicht und meldet die Erfin­dung im eigenen Namen als Patent an, steht der Gesell­schaft ein Anspruch auf Über­tra­gung der Anmel­dung bzw. des auf­grund dieser Anmel­dung erteilten Patents – gege­be­nen­falls Zug um Zug gegen Zah­lung der Kosten für die Anmel­dung und Auf­recht­erhal­tung des Schutz­rechts – zu.