Erin­ne­rung: Über­gangs­frist für elek­tro­ni­sche Kas­sen­mel­de­sys­teme & Co. endet am 31.7.2025

In der Sep­tem­ber­aus­gabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Auf­nahme der Mel­de­pflicht für elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­teme mit einer tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung (TSE) ab dem 1.1.2025 berichtet. Eine ent­spre­chende Mel­de­mög­lich­keit hat die Finanz­ver­wal­tung geschaffen, welche aus­schließ­lich elek­tro­nisch per ELSTER über die ERiC-Schnitt­stelle erfolgen kann. Die Mel­dung und Über­mitt­lung erfolgt für jede Betriebs­stätte getrennt inner­halb eines Monats nach Anschaf­fung, Lea­sing­be­ginn bzw. ‑ende oder Außer­be­trieb­nahme.

Für vor dem 1.7.2025 ange­schaffte Kassen ist die Mel­dung spä­tes­tens bis zum 31.7.2025 vor­zu­nehmen, für ab dem 1.7.2025 ange­schaffte Kas­sen­sys­teme sowie Außer­be­trieb­nahmen gilt die Monats­frist. Glei­ches gilt für Taxa­meter und Weg­stre­cken­zähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kenn­zei­chen mit­zu­teilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden.

Die Mel­dung wird bei neu ange­schafften Kassen häufig vom Ver­käufer bzw. Dienst­leister durch­ge­führt, kann aber auch schnell und unkom­pli­ziert vom Nutzer selbst oder vom Steu­er­be­rater durch­ge­führt werden. Der Steu­er­be­rater sollte infor­miert werden, wer die Mel­dung vor­nimmt bzw. vor­ge­nommen hat.