Ermitt­lung der orts­üb­li­chen Markt­miete vor­rangig per ört­li­chem Miet­spiegel

Die orts­üb­liche Markt­miete ist grund­sätz­lich auf der Basis des Miet­spie­gels zu bestimmen. Kann dieser nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vor­handen, kann sie z. B. mit Hilfe eines begrün­deten Gut­ach­tens eines öffent­lich bestellten und ver­ei­digten Sach­ver­stän­digen, durch die Aus­kunft aus einer Miet­da­ten­bank oder unter Zugrun­de­le­gung der Ent­gelte für zumin­dest 3 ver­gleich­bare Woh­nungen ermit­telt werden. Jeder Ermitt­lungsweg ist grund­sätz­lich gleich­rangig. Dies ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.2.2021.

Im ent­schie­denen Fall ver­mie­tete eine Steu­er­pflich­tige eine Woh­nung an ihre Tochter zu einem gerin­geren monat­li­chen Miet­zins als sie von einem fremden Dritten für eine ähn­lich aus­ge­stat­tete Woh­nung glei­cher Größe ver­langt. Das Finanzamt (FA) akzep­tierte die ermit­telten Wer­bungs­kosten für die Woh­nung der Tochter nicht in voller Höhe. Es begrün­dete dies damit, dass die ver­ein­barte Miete weniger als 66 % der orts­üb­li­chen Miete ent­spricht. Das wäre aber die Vor­aus­set­zung für den vollen Wer­bungs­kos­ten­abzug.

Der BFH stellte klar, dass die Ablei­tung der orts­üb­li­chen Markt­miete aus dem ört­li­chen Miet­spiegel genau dessen Zweck ist. Der Miet­preis­spiegel gehört zu den Infor­ma­ti­ons­quellen, die eine leichte und schnelle Ermitt­lung der orts­üb­li­chen Miete auf der Grund­lage eines breiten Spek­trums ermög­li­chen.

Anmer­kung: Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 wurde ab 2021 die Grenze für die gene­relle Auf­tei­lung der Wohn­raum­über­las­sung in einen ent- bzw. unent­gelt­lich ver­mie­teten Teil auf 50 % der orts­üb­li­chen Miete her­ab­ge­setzt. Beträgt das Ent­gelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der orts­üb­li­chen Miete, ist aber eine sog. Total­über­schuss­pro­gnose-Prü­fung vor­zu­nehmen.