Krankheitskosten können nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden – aber nur, so weit sie die sog. „zumutbare Belastung” überschreiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte bereits in seinen Entscheidungen vom 2.9.2015 fest, dass es nicht von Verfassung wegen geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Mit Beschluss vom 23.11.2016 wurde die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Nunmehr wurde wieder eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen 2 BvR 221/17 geführt wird. Auch dazu hatte der BFH mit Urteil vom 29.9.2016 entschieden, dass Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, um die zumutbare Belastung zu mindern sind.
Anmerkung: Sollten Bescheide in diesem Punkt nicht wie bisher vorläufig ergehen, können betroffene Steuerpflichtige weiterhin den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung – ohne Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung – mit Berufung auf das anhängige Verfahren beantragen.