Erneute Ver­fas­sungs­be­schwerde wegen des Abzugs der zumut­baren Belas­tung bei den außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen

Krank­heits­kosten können nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz grund­sätz­lich als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung bei der Ein­kom­men­steuer berück­sich­tigt werden – aber nur, so weit sie die sog. „zumut­bare Belas­tung” über­schreiten.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) stellte bereits in seinen Ent­schei­dungen vom 2.9.2015 fest, dass es nicht von Ver­fas­sung wegen geboten ist, bei der ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Berück­sich­ti­gung von Krank­heits­kosten als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen auf den Ansatz einer zumut­baren Belas­tung zu ver­zichten. Mit Beschluss vom 23.11.2016 wurde die wegen der Frage der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der zumut­baren Belas­tung ein­ge­legte Ver­fas­sungs­be­schwerde nicht zur Ent­schei­dung ange­nommen.

Nun­mehr wurde wieder eine Ver­fas­sungs­be­schwerde ein­ge­legt, die dort unter dem Akten­zei­chen 2 BvR 221/​17 geführt wird. Auch dazu hatte der BFH mit Urteil vom 29.9.2016 ent­schieden, dass Krank­heits­kosten, die als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen gel­tend gemacht werden, um die zumut­bare Belas­tung zu min­dern sind.

Anmer­kung: Sollten Bescheide in diesem Punkt nicht wie bisher vor­läufig ergehen, können betrof­fene Steu­er­pflich­tige wei­terhin den Abzug von Krank­heits­kosten als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung – ohne Abzug einer zumut­baren Eigen­be­las­tung – mit Beru­fung auf das anhän­gige Ver­fahren bean­tragen.