Errich­tung eines Pools unter Bäumen – kein Anspruch auf Laub­rente

Ein Grund­stücks­ei­gen­tümer kann die Zufüh­rung von z.B. Gasen, Dämpfen, Gerü­chen, Rauch, Erschüt­te­rungen und ähn­liche von einem anderen Grund­stück aus­ge­hende Ein­wir­kungen inso­weit nicht ver­bieten, als die Ein­wir­kung die Benut­zung seines Grund­stücks nicht oder nur unwe­sent­lich beein­träch­tigt. Eine unwe­sent­liche Beein­träch­ti­gung liegt i.d.R. vor, wenn die in Gesetzen oder Rechts­ver­ord­nungen fest­ge­legten Grenz- oder Richt­werte nicht über­schritten werden. Das Gleiche gilt inso­weit, als eine wesent­liche Beein­träch­ti­gung durch eine orts­üb­liche Benut­zung des anderen Grund­stücks her­bei­ge­führt wird und nicht durch Maß­nahmen ver­hin­dert werden kann, die Benut­zern dieser Art wirt­schaft­lich zumutbar sind. Hat der Eigen­tümer hier­nach eine Ein­wir­kung zu dulden, kann er jedoch von dem Benutzer des anderen Grund­stücks einen ange­mes­senen Aus­gleich in Geld ver­langen.

Errichtet ein Grund­stücks­ei­gen­tümer im Trauf­be­reich zweier auf dem Nach­bar­grund­stück vor 90 Jahren ohne Ein­hal­tung des Grenz­ab­stands gepflanzter Eichen einen offenen Pool, kann er keine Kos­ten­be­tei­li­gung des Nach­barn hin­sicht­lich des erhöhten Rei­ni­gungs­auf­wands ver­langen. Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main (OLG) lehnte den Anspruch auf monat­liche Aus­gleichs­leis­tungen ab.

Die Grund­stücke liegen in einem Bereich, der durch älteren und höheren Baum­be­stand geprägt ist. Dies wusste der „Pool­bauer“, als er auf seinem Grund­stück einen nicht über­dachten und im freien gele­genen Pool errich­tete. „Dass mithin der Pool (…) durch Laub- und Frucht­ab­wurf der Bäume vom Nach­bar­grund­stück betroffen sein würde, war sicher zu erwarten“, unter­mau­erte das OLG weiter.