Erstat­tung von Miet­wa­gen­kosten auch bei abge­lau­fenem TÜV des kaputten Fahr­zeugs

In einem vom Bun­des­ge­richtshof ent­schie­denen Sach­ver­halt führte ein Ver­kehrs­un­fall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Total­schaden. Die volle Haf­tung des Unfall­ver­ur­sa­chers war unstrittig. Zum Zeit­punkt des Unfalls war für das Fahr­zeug der Termin zur Haupt- und Abgas­un­ter­su­chung um mehr als ein halbes Jahr über­schritten; dieser hätte im März 2018 statt­finden müssen. Der Pkw-Besitzer mie­tete ein Ersatz­fahr­zeug und ver­langte vom Unfall­ver­ur­sa­cher den Ersatz der Miet­wa­gen­kosten. Dieser und auch das Beru­fungs­ge­richt waren jedoch der Auf­fas­sung, dass man­gels Haupt- und Abgas­un­ter­su­chung keine Miet­wa­gen­kosten zu ersetzen sind.

Ein Anspruch auf Ersatz von Miet­wa­gen­kosten kann nicht allein wegen eines über­schrit­tenen Vor­führ­ter­mins zur Haupt- und Abgas­un­ter­su­chung bei dem unfall­be­schä­digten Pkw ver­neint werden. Die Nut­zung eines ver­kehrs­si­cheren Pkw mit ungültig gewor­dener Prüf­pla­kette ist nur dann rechts­widrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahr­zeugs unter­sagt oder beschränkt hat. Dem­entspre­chend konnte der Pkw-Besitzer den Ersatz der Miet­wa­gen­kosten ver­langen.

Richtig ist zwar, dass mit der Haupt­un­ter­su­chung dafür gesorgt werden soll, dass Fahr­zeuge wäh­rend ihres Betriebs in einem sicheren und umwelt­freund­li­chen Zustand gehalten werden. Da aber die Stra­ßen­ver­kehrs-Zulas­sungs-Ord­nung nicht bereits beim Über­schreiten des Vor­führ­ter­mins eines Pkw zur Haupt­un­ter­su­chung ein Nut­zungs­verbot vor­sieht, liefe es der gesetz­li­chen Wer­tung zuwider, nun anzu­nehmen, der Sicher­heits­cha­rakter der Haupt­un­ter­su­chung stehe einer wei­teren Nut­zung des Fahr­zeugs grund­sätz­lich ent­gegen.