EuGH – Arbeit­geber müssen Eltern behin­derter Kinder unter­stützen

Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall zu ver­han­deln, in dem eine Sta­ti­ons­auf­sicht ihren Arbeit­geber mehr­mals ersuchte, sie an einem Arbeits­platz mit festen Arbeits­zeiten ein­zu­setzen. Dies begrün­dete sie damit, dass sie sich um ihren schwer­be­hin­derten, voll­in­va­liden Sohn küm­mern müsse. Der Arbeit­geber gewährte ihr vor­läufig bestimmte Anpas­sungen, lehnte es jedoch ab, diese Anpas­sungen auf Dauer zu gewähren. Die Sta­ti­ons­auf­sicht legte Rechts­mittel ein und der Fall lan­dete vor dem EuGH.

Die Richter des EuGH ent­schieden, dass sich der Schutz der Rechte behin­derter Per­sonen vor indi­rekter Dis­kri­mi­nie­rung auch auf Eltern behin­derter Kinder erstreckt. Die Beschäf­ti­gungs- und Arbeits­be­din­gungen sind so anzu­passen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mit­tel­baren Dis­kri­mi­nie­rung um ihr Kind küm­mern können.

Denn das Verbot der mit­tel­baren Dis­kri­mi­nie­rung wegen einer Behin­de­rung nach der Rah­men­richt­linie zur Gleich­be­hand­lung in Beschäf­ti­gung und Beruf gilt auch für einen Arbeit­nehmer, der wegen der Unter­stüt­zung seines behin­derten Kindes dis­kri­mi­niert wird.

So ist dem EuGH zufolge ein Arbeit­geber, um die Gleich­be­hand­lung der Arbeit­nehmer zu gewähr­leisten, ver­pflichtet, ange­mes­sene Vor­keh­rungen zu treffen, damit Arbeit­nehmer ihren behin­derten Kin­dern die erfor­der­liche Unter­stüt­zung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeit­geber nicht unver­hält­nis­mäßig belastet wird. Das natio­nale Gericht wird daher zu prüfen haben, ob in dieser Rechts­sache das Ersu­chen des Arbeit­neh­mers den Arbeit­geber nicht unver­hält­nis­mäßig belastet hätte.