„Fahrt ins Blaue“ – Bestim­mungs­recht des Rei­se­ver­an­stal­ters

Bei einer Über­ra­schungs­reise (z.B. „Fahrt ins Blaue“) ohne vor­he­rige Kenntnis von Rei­se­ziel und Rei­se­pro­gramm kann der Rei­se­ver­an­stalter über die von ihm zu erbrin­genden Leis­tungen bestimmen. Sobald er jedoch den Rei­senden ein Rei­se­pro­gramm aus­hän­digt, sind die darin genannten Leis­tungen für ihn ver­bind­lich. Sein Bestim­mungs­recht übt der Rei­se­ver­an­stalter also nicht erst mit der tat­säch­li­chen Leis­tungs­er­brin­gung aus, son­dern bereits mit der Aus­hän­di­gung des Rei­se­pro­gramms.

Dem Bun­des­ge­richtshof lag dazu fol­gender Sach­ver­halt zur Ent­schei­dung vor: Ein Rei­se­ver­an­stalter bewarb eine Tour als „Fahrt ins Blaue“. Diese Tour mit unbe­kanntem Ziel und einem Gesamt­preis von ca. 2.140 € wurde über ein Rei­se­büro für elf Leute gebucht. Das bis dahin unbe­kannte Rei­se­pro­gramm wurde bei der Abfahrt ver­teilt. Darin war eine Fahrt nach Ham­burg mit einer Muse­ums­füh­rung, einer großen Hafen­rund­fahrt und als Höhe­punkt ein Musical-Besuch auf­ge­führt. Auf­grund der Corona-Pan­demie musste der Musical-Besuch ent­fallen und als Ersatz wurde eine 3‑stündige Stadt­rund­fahrt unter­nommen.

Der BGH sprach den Rei­senden eine von ihnen ver­langte Min­de­rung des Rei­se­preises zu, da die durch­ge­führte Stadt­rund­fahrt keine gleich­ar­tige und gleich­wer­tige Ersatz­leis­tung gegen­über dem Musical-Besuch war.