Fahr­ten­buch­auf­lage – zu späte Bekannt­gabe des Fahr­zeug­füh­rers gegen­über Buß­geld­stelle

Ent­spre­chend der Stra­ßen­ver­kehrs-Zulas­sungs-Ord­nung kann die nach Lan­des­recht zustän­dige Behörde gegen­über einem Fahr­zeug­halter u.a. für ein oder meh­rere auf ihn zuge­las­sene Fahr­zeuge die Füh­rung eines Fahr­ten­buchs anordnen, wenn die Fest­stel­lung eines Fahr­zeug­füh­rers nach einer Zuwi­der­hand­lung gegen Ver­kehrs­vor­schriften nicht mög­lich war.

Die Richter des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts stellten in ihrem Beschluss v. 7.5.2024 klar, dass die Fest­stel­lung eines Fahr­zeug­füh­rers im Sinne der o.g. Rege­lung unmög­lich war, wenn der Fahr­zeug­halter sich zur Frage, wer das Fahr­zeug geführt hat, so spät geäu­ßert hat, dass die Behörde die erfor­der­li­chen Maß­nahmen zur Ahn­dung der Zuwi­der­hand­lung vor Ein­tritt der Ver­jäh­rung nicht mehr in zumut­barer Weise ergreifen konnte.

In dem ver­han­delten Fall teilte der Halter den Fahr­zeug­führer erst einen Tag vor Ablauf der drei­mo­na­tigen Ver­fol­gungs­frist der Buß­geld­geld­stelle mit.