Fal­sche Angaben im Erb­schein­ver­fahren

Das Ober­lan­des­ge­richt Celle hatte in einem Streit um einen Erb­schein zu ent­scheiden. Dabei lag fol­gender Sach­ver­halt vor: Eine Frau bean­tragte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erb­schein, um als Allein­erbin aus­ge­wiesen zu werden. Sie berief sich dabei auf ein Tes­ta­ment, machte aber fal-sche Angaben. Sie ver­si­cherte eides­statt­lich, dass das Tes­ta­ment von der Ver­stor­benen eigenhän-dig ver­fasst worden sei. In Wirk­lich­keit hatte jedoch die Tochter das Tes­ta­ment geschrieben und die Mutter nur ihre Unter­schrift dar­un­ter­ge­setzt.

Da ein Tes­ta­ment grund­sätz­lich eigen­händig – also voll­ständig hand­schrift­lich – vom Erb­lasser ver­fasst oder nota­riell beur­kundet werden muss, war das Doku­ment unwirksam. Es griff daher die gesetz­liche Erb­folge, sodass die Antrag­stel­lerin sich das Erbe mit ihren Geschwis­tern teilen muss-te.

Im Erb­schein­ver­fahren vor dem Amts­ge­richt wurden die fal­schen Angaben auf­ge­klärt und die Geschwister hatten Anwälte beauf­tragt, um gegen den unbe­rech­tigten Antrag vor­zu­gehen. Nun ver­langten zwei Schwes­tern die Erstat­tung der Anwalts­kosten. Das Ober­lan­des­ge­richt Celle gab ihnen recht.