Fami­lien-Haft­pflicht­ver­si­che­rung – mit­ver­si­cherte erwach­sene Kinder

In den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen einer Fami­lien-Haft­pflicht­ver­si­che­rung war bestimmt, dass die Ein­be­zie­hung von voll­jäh­rigen Kin­dern (mit abge­schlos­sener Berufs­aus­bil­dung) des Ver­si­che­rungs­neh­mers in den Ver­si­che­rungs­schutz vor­aus­setzt, dass sie mit dem Ver­si­che­rungs­nehmer in häus­li­cher Gemein­schaft leben. Zusätz­lich wird gefor­dert, dass eine mit­ver­si­cherte Person die­selbe Mel­de­adresse wie der Ver­si­che­rungs­nehmer hat.

Das Ober­lan­des­ge­richt Dresden kam in einem Fall aus der Praxis zu der Ent­schei­dung, dass allein eine Mel­de­be­schei­ni­gung nicht geeignet ist, auch das Bestehen einer häus­li­chen Gemein­schaft zu belegen. Eine häus­liche Gemein­schaft liegt vor, wenn Men­schen nicht nur vor­über­ge­hend zusam­men­leben und gemeinsam den Haus­halt führen. Indi­zien hierfür sind ins­be­son­dere die gemein­same Nut­zung von zumin­dest Teilen des Haus­rats und der Räume, die Gewäh­rung von Kost und Logis oder finan­zi­eller Mittel, die Dauer des gemein­samen Woh­nens und das Befinden per­sön­li­cher Gegen­stände in der Woh­nung.