Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung – Ansprüche bei „wildem Streik”

Ein „wilder Streik” des Flug­per­so­nals, der auf die über­ra­schende Ankün­di­gung einer Umstruk­tu­rie­rung folgt, stellt keinen „außer­ge­wöhn­li­chen Umstand” dar, der es der Flug­ge­sell­schaft erlaubt, sich von ihrer Ver­pflich­tung zur Leis­tung von Aus­gleichs­zah­lungen bei Annul­lie­rung oder großer Ver­spä­tung von Flügen zu befreien.

Die Risiken, die sich aus den mit sol­chen Maß­nahmen ein­her­ge­henden sozialen Folgen ergeben, sind Teil der nor­malen Aus­übung der Tätig­keit der Flug­ge­sell­schaft. Zu dieser Ent­schei­dung kamen die Richter des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) am 17.4.2018.

Der EuGH führte aus, dass die Ver­ord­nung zwei kumu­la­tive Bedin­gungen für die Ein­stu­fung eines Vor­komm­nisses als „außer­ge­wöhn­li­cher Umstand” vor­sieht, und zwar, dass dieses Vor­kommnis (1) seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der nor­malen Aus­übung der Tätig­keit der Flug­ge­sell­schaft ist und (2) von dieser nicht tat­säch­lich beherrschbar ist. Dass es in einem Erwä­gungs­grund der Ver­ord­nung heißt, dass solche Umstände ins­be­son­dere bei Streiks ein­treten können, bedeutet noch nicht, dass ein Streik unbe­dingt und auto­ma­tisch einen Grund für die Befreiung von der Aus­gleichs­pflicht dar­stellt. Viel­mehr ist von Fall zu Fall zu beur­teilen, ob die beiden oben genannten Bedin­gungen erfüllt sind.

Der EuGH stellte fest, dass diese beiden Bedin­gungen bei einem „wilden Streik” auf­grund der über­ra­schenden Ankün­di­gung einer Umstruk­tu­rie­rung nicht erfüllt sind.