Fort­ent­wick­lung des Sanie­rungs- und Insol­venz­rechts

Der Ent­wurf des Gesetzes zur Fort­ent­wick­lung des Sanie­rungs- und Insol­venz­rechts sieht u. a. die Ein­füh­rung eines Rechts­rah­mens für Restruk­tu­rie­rungen vor, mit dem Insol­venzen abge­wendet werden können. Davon sollen ins­be­son­dere auch Unter­nehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pan­demie in finan­zi­elle Schwie­rig­keiten geraten sind. Hier die wich­tigsten Ände­rungen:

  • Stär­kere Abgren­zung zwi­schen Über­schul­dung und dro­hender Zah­lungs­un­fä­hig­keit (Über­schul­dungs­prü­fung – Pro­gno­se­zeit­raum ein Jahr; Prü­fung der dro­henden Zah­lungs­un­fä­hig­keit – Pro­gno­se­zeit­raum zwei Jahre)
  • Ver­pflich­tung der Geschäfts­leiter haf­tungs­be­schränkter Unter­neh­mens­träger zur Wah­rung der Gläu­bi­ger­in­ter­essen, im Rahmen der Aus­übung des unter­neh­me­ri­schen Ermes­sens, bei dro­hender Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Unter­neh­mens­trä­gers
  • Haf­tung gegen­über dem Unter­neh­mens­träger bei schuld­hafter Ver­let­zung dieser Pflichten
  • Ver­kür­zung des Pro­gno­se­zeit­raums für die Fort­füh­rungs­pro­gnose im Über­schul­dungs­tat­be­stand

Das Gesetz soll in weiten Teilen am 1.1.2021 in Kraft treten.