Fremd­ge­schäfts­führer in GmbH der Ehe­frau ist sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig

Der Geschäfts­führer einer GmbH kann seine Tätig­keit nur dann selbst­ständig aus­üben, wenn er am Gesell­schafts­ka­pital betei­ligt ist (sog. Gesell­schafter-Geschäfts­führer), wäh­rend bei einem Fremd­ge­schäfts­führer eine selbst­stän­dige Tätig­keit grund­sätz­lich aus­scheidet.

Selbst ein Gesell­schafter-Geschäfts­führer ist aber nicht per se kraft seiner Kapi­tal­be­tei­li­gung selbst­ständig tätig, son­dern muss, um nicht als abhängig beschäf­tigt ange­sehen zu werden, über seine Gesell­schaf­ter­stel­lung hinaus die Rechts­macht besitzen, durch Ein­fluss­nahme auf die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung die Geschicke der Gesell­schaft bestimmen zu können.

Eine solche Rechts­macht ist bei einem Gesell­schafter gegeben, der min­des­tens 50 v.H. der Anteile am Stamm­ka­pital hält oder bei einer gerin­geren Kapi­tal­be­tei­li­gung nach dem Gesell­schafts­ver­trag über eine umfas­sende („echte“ oder „qua­li­fi­zierte“), die gesamte Unter­neh­mens­tä­tig­keit erfas­sende Sperr­mi­no­rität ver­fügt.

Hiervon kann auch im Falle beson­derer Rück­sicht­nahme auf­grund fami­liärer Bin­dungen nicht abge­sehen werden, selbst wenn der Betrof­fene fak­tisch wie ein Allein­in­haber die Geschäfte der Gesell­schaft nach eigenem Gut­dünken führt, ohne dass ihn der oder die Gesell­schafter daran hin­derte, er also gleichsam „Kopf und Seele“ der Gesell­schaft ist.

Die Richter des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Nord­rhein-West­falen (LSG) ent­schieden daher, dass der Geschäfts­führer der GmbH, deren allei­nige Gesell­schaf­terin seine Ehe­frau war, sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig war. Diese Ent­schei­dung basierte auf den Rege­lungen in der Sat­zung und im Anstel­lungs­ver­trag. In dem Fall konnte der Geschäfts­führer jedoch durch seine Rolle als Ver­mieter der Geschäfts­räume und wesent­li­cher Betriebs­mittel sowie als Dar­le­hens­geber von über 110.000 € wirt­schaft­li­chen Druck auf seine Frau aus­üben. Nach Auf­fas­sung der LSG-Richter führten aber die mög­li­chen wirt­schaft­li­chen Folgen einer Kün­di­gung nicht zu umfas­senden Ein­fluss­mög­lich­keiten, die der Stel­lung eines beherr­schenden Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers ent­spro­chen hätten.