Frist für Steu­er­ermä­ßi­gung nach dem Erb­fall beginnt regel­mäßig mit dem Tod des Erb­las­sers

Hin­ter­lässt eine ver­stor­bene Person Ver­mögen sowie einen oder meh­rere Erben, haben diese eine Erb­schaft­steu­er­erklä­rung abzu­geben. Unter Berück­sich­ti­gung der Höhe und Art der Ver­mö­gens­werte sowie der Nähe des Ver­wandt­schafts­ver­hält­nisses zum Erb­lasser haben die Erben mehr oder weniger Erb­schaft­steuer zu ent­richten. Mög­li­cher­weise fällt auf­grund des per­sön­li­chen Frei­be­trags auch gar keine Erb­schaft­steuer an.

Ande­rer­seits haben die Erben auch noch nicht durch­ge­führte Ein­kom­men­steu­er­erklä­rungen für den Ver­stor­benen aus der Ver­gan­gen­heit und ggf. auch für die Zukunft vor­zu­nehmen. Dies kann auch für meh­rere Jahre nach dem Tod des Erb­las­sers not­wendig werden, weil z.B. Erben nicht ermit­telt werden können, Erben­ge­mein­schaften nicht aus­ein­an­der­ge­setzt werden und somit erst erheb­lich später etwaige dem Erb­lasser zuzu­ord­nende Gewinne als Ein­künfte zuzu­ordnen sind. Dann haben die Erben die daraus resul­tie­rende Ein­kom­men­steuer zu zahlen.

Das Gesetz sieht vor, dass Erben im Rahmen der Ein­kom­men­be­steue­rung auf Antrag eine Ermä­ßi­gung der Ein­kom­men­steuer um die Teile der Erb­schaft­steuer erhalten können, die im Ver­an­la­gungs­jahr des Todes oder in den dar­auf­fol­genden vier Ver­an­la­gungs­zeit­räumen ange­fallen sind.

Was aber, wenn zwi­schen dem Tod des Erb­las­sers und steu­er­re­le­vanten Vor­gängen mehr als diese 5 Ver­an­la­gungs­zeit­räume liegen?

Hier­über hatte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) zu ent­scheiden, da die Finanz­ver­wal­tung trotz eines Antrags auf Steu­er­ermä­ßi­gung 6 Jahre nach dem Tod des Erb­las­sers zwar Erb­schaft­steuer fest­ge­setzt hatte, aber keine Steu­er­ermä­ßi­gung im Rahmen der Ein­kom­men­be­steue­rung gewährt hatte. Dies hatte eine Dop­pel­be­las­tung von Erb­schaft- und Ein­kom­men­steuer für den Erben zur Folge.
Im zu ent­schei­denden Fall hatte sich die Ange­le­gen­heit so lange hin­aus­ge­zö­gert, weil auf­grund von Schwie­rig­keiten bei der Erben­er­mitt­lung der Erb­schein erst so spät aus­ge­stellt werden konnte, dass die Aus­ein­an­der­set­zung des Erbes mit steu­er­pflich­tigen Vor­gängen erst 6 Jahre nach dem Tod des Erb­las­sers erfolgen konnte.

Der Erbe war der Ansicht, dass der maß­geb­liche Zeit­punkt für die Frist­be­rech­nung zur Gewäh­rung der Ermä­ßi­gung der Zah­lungs­zeit­punkt der Steuer sei.

Dies haben jedoch sowohl das Finanz­ge­richt als auch der BFH anders gesehen. Der maß­geb­liche Frist­be­ginn ist und bleibt der Tag des Todes des Erb­las­sers, unab­hängig von der Kenntnis durch die Erben. Im Jahr des Todes sowie in den fol­genden 4 Jahren können die Tarif­er­mä­ßi­gungen gel­tend gemacht werden. Es kommt daher nicht darauf an, wann die Zah­lung der Steuer erfolgt oder Bescheide vor­liegen.

Betrof­fene Erben sollten sich hierzu auf jeden Fall indi­vi­duell steu­er­lich beraten lassen.