Frist­lose Kün­di­gung wegen Online-AU ohne Arzt­kon­takt

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm hat ent­schieden, dass die Vor­lage einer online erwor­benen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ohne jeg­li­chen Arzt­kon­takt eine frist­lose Kün­di­gung recht­fer­tigen kann. Ent­schei­dend ist dabei weniger, ob der Arbeit­nehmer tat­säch­lich arbeits­un­fähig war, son­dern ob er mit der Beschei­ni­gung den Ein­druck erweckte, die Arbeits­un­fä­hig­keit wurde ärzt­lich fest­ge­stellt.

In dem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeit­nehmer für meh­rere Tage eine kos­ten­pflichtig über eine Inter­net­platt­form bezo­gene AU ein­ge­reicht, die allein auf einem Fra­ge­bogen beruhte. Dabei fand weder ein per­sön­li­cher, ein tele­fo­ni­scher oder ein digi­taler Kon­takt zu einem Arzt statt. Gleich­wohl war die Beschei­ni­gung optisch an den sog. „gelben Schein“ ange­lehnt und ent­hielt For­mu­lie­rungen, die eine ärzt­liche Fest­stel­lung sug­ge­rierten. Der Arbeit­geber zahlte zunächst Ent­gelt­fort-zah­lung, kün­digte jedoch fristlos, nachdem Zweifel an der Beschei­ni­gung auf­kamen.

Das Gericht sah darin einen schweren Ver­trau­ens­bruch und eine erheb­liche Pflicht­ver­let­zung. Eine Abmah­nung musste nicht erfolgen, weil die Täu­schung über das Zustan­de­kommen der AU das Ver­trau­ens­ver­hältnis nach­haltig zer­stört hatte.