Geparkt in Feu­er­wehr­zu­fahrt und abge­schleppt

Gemäß der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) ist das Halten – und damit erst recht das Parken – vor und in amt­lich gekenn­zeich­neten Feu­er­wehr­zu­fahrten unzu­lässig.

Ein Auto­fahrer in Ham­burg parkte jedoch in einem Bereich der durch Ver­kehrs­zei­chen als Feu­er­wehr­zu­fahrt gekenn­zeichnet war. Das Auto wurde abge­schleppt und der Halter erhielt eine Rech­nung über ca. 250 € Ver­wal­tungs­ge­bühren. Der Halter wider­sprach und führte an, dass die Feu­er­wehr­zu­fahrt nicht amt­lich gekenn­zeichnet war.

Eine Feu­er­wehr­zu­fahrt ist im Sinne der StVO kor­rekt gekenn­zeichnet, wenn die Mar­kie­rung offi­ziell ange­ordnet wurde. Eine Kenn­zeich­nung kann auch von einer Pri­vat­person ange­bracht werden. Das Park­verbot vor oder in diesen offi­ziell gekenn­zeich­neten Feu­er­wehr­zu­fahrten erfor­dert nicht, dass die Kenn­zeich­nung als offi­ziell ver­an­lasst erkennbar ist. Dies ist auch dann nicht not­wendig, wenn nach Lan­des­recht ein offi­zi­elles Siegel oder eine andere Sicht­bar­ma­chung der behörd­li­chen Anord­nung auf dem Hin­weis­schild ver­langt wird. Somit hatte der Halter weder vor dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt noch vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Erfolg.