Geschenkt: Ein­lage des Fami­li­en­heims in eine GbR

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte dar­über zu ent­scheiden, ob die Ein­brin­gung eines Fami­lien-heims durch einen Allein­ei­gen­tümer-Ehe­gatten in eine GbR, an der beide Ehe­gatten je zur Hälfte betei­ligt sind, zur Fest­set­zung von Schen­kung­steuer gegen­über dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im nota­ri­ellen Ver­trag wurde die Ein­brin­gung als unent­gelt­liche, ehe­be­dingte Zuwen-dung der Ehe­frau an den Ehe­mann, den Kläger, bezeichnet. Beide Ehe­leute wurden als Gesell-schafter und Eigen­tümer des Grund­stücks in das Grund­buch ein­ge­tragen.

Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um ein Fami­li­en­heim han­delte, Schen­kung­steuer gegen den Kläger als Begüns­tigten fest­ge­setzt. Die Vor­aus­set­zungen für das Bestehen eines Fami­li­en­heims sind u. a., dass die Woh­nung den Lebens­mit­tel­punkt dar­stellen muss, Nut­zung durch den Schenker bis zur Schen­kung und anschlie­ßende Nut­zung durch den Beschenkten. Zur Begrün­dung führte das FA an, dass wegen der Über­tra­gung der Immo­bilie auf die GbR die Steu­er­frei­heit eines Fami­li­en­heims nicht anwendbar sei. Die Hälfte sei dem Kläger zuzu­rechnen und Schen­kung­steuer zu erheben. Der Ein­spruch blieb erfolglos. Das erst­in­stanz­liche Finanz­ge­richt gab der Klage statt und änderte die Schen­kung­steuer auf 0 € mit der Begrün­dung, dass auch der Erwerb von Gesamt­hand­sei­gentum steu­er­frei als Fami­li­en­heim mög­lich sei. Der BFH sah die Revi­sion des FA als unbe­gründet an und wies sie zurück.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist bei einer GbR der ein­zelne Gesell­schafter Steu­er­schuldner und nicht die Gesamt­hand­ge­mein­schaft, obwohl die GbR teil­rechts- und ein­tra­gungs­fähig ist. Dem­nach ist ein bebautes Grund­stück auch ein Fami­li­en­heim, wel­ches den inneren Kern der Lebens- und Wirt­schafts­ge­mein­schaft eines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetz­geber aus­drück­lich pri­vi­le­giert und steu­er­frei gestellt.