Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung – Pflicht zur Ladung der Erben bei Tod eines Gesell­schaf­ters

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Bran­den­burg (OLG) ent­schie­denen Fall stand die Frage im Fokus, ob eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ohne die Ein­la­dung der Erben eines ver­stor­benen Geschäfts­füh­rers und Mit­ge­sell­schaf­ters eine neue Geschäfts­füh­rung wirksam bestellen kann.

Das Gericht urteilte, dass die Ladung der Erben essen­ziell ist und eine ohne deren Ein­la­dung abge­hal­tene Ver­samm­lung nicht zu einer wirk­samen Neu­be­stel­lung führen kann.  Sofern die Erben nicht bekannt sind, sollte eine Nach­lass­pfleg­schaft bean­tragt werden. Der dabei bestellte Nach­lass­pfleger ver­tritt dann die Erben.

Der Beschluss des OLG ver­deut­licht wieder einmal die nicht zu unter­schät­zende Rele­vanz von Nach­fol­ge­re­ge­lungen. Bei der Errich­tung des Gesell­schafts­ver­trags sollte somit darauf geachtet werden, dass dieser für den Fall des Ver­ster­bens eines Gesell­schaf­ters ein­deu­tige und vor allem abschlie­ßende Nach­fol­ge­re­ge­lungen ent­hält.