Gesetz zur Abmil­de­rung der Folgen der Corona-Pan­demie

Zur Ein­däm­mung des mas­siven Anstiegs der Infek­tionen mit dem Corona-Virus ord­neten Behörden im März 2020 die Schlie­ßung einer Viel­zahl von Frei­zeit- und Kul­tur­ein­rich­tungen, Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tungen, Gas­tro­no­mie­be­trieben und Ein­zel­han­dels­ge­schäften an und unter­sagten zahl­reiche öffent­liche Ver­an­stal­tungen. Betrof­fene Unter­nehmen mussten ihr Geschäft auf­grund der Maß­nahmen und weil Mit­ar­beiter teil­weise unter Qua­ran­täne gestellt wurden und daher nicht zur Ver­fü­gung standen, beschränken oder ein­stellen.

Zur Abmil­de­rung der daraus ent­ste­henden Folgen hat die Bun­des­re­gie­rung für Unter­nehmer und Ver­brau­cher Unter­stüt­zungs­maß­nahmen auf den Weg gebracht.

Leis­tungs­auf­schub: Mit dem Gesetz wird ein Mora­to­rium für die Erfül­lung ver­trag­li­cher Ansprüche aus Dau­er­schuld­ver­hält­nissen ein­ge­führt, die vor dem 8.3.2020 abge­schlossen wurden. Damit wird betrof­fenen Ver­brau­chern und Kleinst­un­ter­nehmen, die wegen der Corona-Pan­demie ihre ver­trag­lich geschul­deten Geld- und andere Leis­tungen nicht erbringen können, bis zum 30.6.2020 ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht ein­ge­räumt und somit ein Auf­schub gewährt. Dieser gilt z. B. für Leis­tungen der Grund­ver­sor­gung (Strom, Gas, Tele­kom­mu­ni­ka­tion, soweit zivil­recht­lich gere­gelt auch Wasser).

Mieter/​Pächter: Miet- bzw. Pacht­ver­hält­nisse können aus wich­tigem Grund bereits dann außer­or­dent­lich fristlos gekün­digt werden, wenn der Mieter für zwei auf­ein­ander fol­gende Ter­mine mit der Ent­rich­tung der Miete in Verzug ist. Der Gesetz­geber hat hier zur Ent­las­tung der von der Corona-Krise betrof­fenen Mieter und Pächter eine Über­gangs­re­ge­lung geschaffen (Siehe hierzu getrennten Bei­trag: Locke­rung des Miet­rechts durch die Corona-Pan­demie).

Ver­brau­cher­dar­lehen: Mit dem o. g. Gesetz wird eine Stun­dungs­re­ge­lung und eine Ver­trags­an­pas­sung nach Ablauf der Stun­dungs­frist ein­ge­führt. Flan­kiert wird dies von einem gesetz­li­chen Kün­di­gungs­schutz (siehe hierzu den Bei­trag: Ände­rungen bei Ver­brau­cher­dar­lehen wegen der Aus­wir­kungen der Corona-Krise).

Insol­venz­recht: Die Insol­venz­an­trags­pflicht und die Zah­lungs­ver­bote werden bis zum 30.9.2020 aus­ge­setzt, es sei denn die Insol­venz beruht nicht auf den Aus­wir­kungen der Corona-Pan­demie oder es besteht keine Aus­sicht auf die Besei­ti­gung einer ein­ge­tre­tenen Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Für einen drei­mo­na­tigen Über­gangs­zeit­raum wird auch das Recht der Gläu­biger sus­pen­diert, die Eröff­nung von Insol­venz­ver­fahren zu bean­tragen. Die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht sowie die Rege­lung zum Eröff­nungs­grund bei Gläu­bi­ger­insol­venz­an­trägen soll bis zum 31.3.2021 ver­län­gert werden können.

Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stif­tungs- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht: Damit betrof­fenen Unter­nehmen ver­schie­dener Rechts­formen auch bei wei­terhin bestehenden Beschrän­kungen der Ver­samm­lungs­mög­lich­keiten erfor­der­liche Beschlüsse fassen und hand­lungs­fähig bleiben, wurden vor­über­ge­hend sub­stan­ti­elle Erleich­te­rungen für die Durch­füh­rung von Haupt­ver­samm­lungen geschaffen. Das betrifft auch Genos­sen­schaften und Ver­eine, die auch ohne ent­spre­chende Sat­zungs­re­ge­lungen z. B. die Durch­füh­rung von Ver­samm­lungen ohne phy­si­sche Prä­senz sowie die Beschluss­fas­sung außer­halb von Ver­samm­lungen durch­führen können.