Gesetz­ent­wurf zur Bei­trags­ent­las­tung der Ver­si­cherten in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung

In einem Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Bei­trags­ent­las­tung der Ver­si­cherten
in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung sind u. a. fol­gende Maß­nahmen
vor­ge­sehen:

  • Ab dem 1.1.2019 sollen die Bei­träge zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung
    wie auch der bis­he­rige Zusatz­bei­trag in glei­chem Maße – also je zur
    Hälfte – von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tigten getragen werden.
  • Für haupt­be­ruf­lich selbst­stän­dige Klein­un­ter­nehmer soll ab dem
    1.1.2019 die Grund­lage zur Bemes­sung des Min­dest­bei­trags hal­biert werden.
    Das würde im Jahr 2018 einer Min­dest­bei­trags­be­mes­sungs­grund­lage von monat­lich
    1.141,88 € (anstatt 2.283,75 €) ent­spre­chen, was einen durch­schnitt­li­chen
    Min­dest­bei­trag von monat­lich 171,28 € bedeuten würde.
  • Laut den Pla­nungen sind für die Finanz­re­serven der Kran­ken­kassen gesetz­lich
    defi­nierte Höchst­grenzen vor­zu­sehen und Abbau­me­cha­nismen zu schaffen,
    damit über­schüs­sige Mittel der Gesund­heits­ver­sor­gung zuge­führt
    und die Zusatz­bei­träge sta­bi­li­siert bezie­hungs­weise gesenkt werden können.