Gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung – Beginn des Ver­si­che­rungs­schutzes

Der Ver­si­che­rungs­schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung ent­steht erst mit dem objektiv erkenn­baren Ver­lassen des häus­li­chen Lebens­be­reichs, also mit dem Durch­schreiten einer Außentür des vom Ver­si­cherten bewohnten Gebäudes. Das gilt auch in Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern.

Eine Außentür eines Gebäudes ist nicht nur die klas­si­sche Haustür mit Klingel und Brief­kas­ten­an­lage, son­dern jede Außentür, durch die der häus­liche Bereich ver­lassen werden kann. Eine Garage, die an das Wohn­ge­bäude ange­baut oder als Tief­ga­rage in das Wohn­ge­bäude ein­ge­baut ist und die durch einen direkten Zugang vom Wohn­ge­bäude aus zu errei­chen ist, ist ein Teil des häus­li­chen Bereichs. Das Gara­gentor ist dann eine der Außen­türen des Gebäudes, mit deren Durch­schreiten oder Durch­fahren der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt.

Stürzt also ein Arbeit­nehmer auf der Treppe zur Garage – wie im ent­schie­denen Fall – hat er noch keine Außentür durch­schritten, er befindet sich also noch im häus­li­chen Bereich, in dem kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht.