Gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung bei Weih­nachts- und Betriebs­feiern

Viele Unter­nehmen stärken das Betriebs­klima durch gemein­same Aus­flüge oder Feste. Aller­dings steht nicht jede gesel­lige Zusam­men­kunft von Beschäf­tigten unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Pri­vate Feiern, etwa zu Geburts­tagen oder Beför­de­rungen, bleiben selbst dann unver­si­chert, wenn sie im Betrieb statt­finden. Damit eine Betriebs­feier oder ein Betriebs­aus­flug als ver­si­cherte Gemein­schafts­ver­an­stal­tung gilt, muss

•    der Arbeit­geber Ver­an­stalter sein
•    die Ver­an­stal­tung dem Zweck dienen, das Betriebs­klima zu för­dern und die Ver­bun­den­heit unter den Beschäf­tigten zu stärken
•    die Unter­neh­mens­lei­tung oder eine von ihr beauf­tragte Person an der Ver­an­stal­tung teil­nehmen
•    die Teil­nahme an der Ver­an­stal­tung sämt­li­chen Mit­ar­bei­te­rinnen und Mit­ar­bei­tern offen­stehen

Diese Grund­sätze gelten auch dann, wenn in grö­ßeren Unter­nehmen ein­zelne Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heiten eigene Gemein­schafts­ver­an­stal­tungen durch­führen. In sol­chen Fällen gilt deren Lei­tung als Ver­an­stalter, sofern dies im Ein­ver­nehmen mit der Unter­neh­mens­lei­tung geschieht. Dieses Ein­ver­nehmen kann aus­drück­lich ver­ein­bart sein oder sich aus der gelebten Unter­neh­mens­kultur ergeben. Eine Teil­nahme der Unter­neh­mens­lei­tung ist dann nicht erfor­der­lich. Hier genügt die Teil­nahme der jewei­ligen Unter­ein­heits­lei­tung.

Der Ver­si­che­rungs­schutz umfasst sowohl die Teil­nahme an der Ver­an­stal­tung als auch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeits­un­fall liegt jedoch vor, wenn der Unfall allein auf Alko­hol­konsum zurück­geht oder sich wäh­rend einer pri­vaten Unter­bre­chung des Heim­wegs ereignet. Eine solche Unter­bre­chung liegt bei­spiels­weise vor, wenn Beschäf­tigte nach der offi­zi­ellen Feier noch gemeinsam eine Gast­stätte auf­su­chen.

Werden zu einer ver­si­cherten Ver­an­stal­tung Fami­li­en­an­ge­hö­rige, ehe­ma­lige Beschäf­tigte oder andere Gäste ein­ge­laden, bleibt der Ver­si­che­rungs­schutz für die betrieb­liche Ver­an­stal­tung bestehen. Diese wei­teren Teil­nehmer stehen jedoch selbst nicht unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung.