Gesetz­li­cher Min­dest­lohn – Keine Erfül­lung durch Fir­men­wagen

Der gesetz­liche Min­dest­lohn­an­spruch kann durch die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens nicht er-füllt werden. Das Min­dest­lohn­ge­setz ver­langt eine Zah­lung von Geld. Ein Fir­men­wagen kann nicht zur Erfül­lung der Min­dest­lohn­pflicht ange­nommen werden.

Ein Arbeit­geber muss also zusätz­lich zu den wegen Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens bereits ent­rich­teten Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trägen auch Bei­träge auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn zahlen, da durch die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens der Min­dest­lohn­an­spruch nicht erfüllt wird. Mit seiner vom Gesetz ange­ord­neten Ent­ste­hung werden hierauf Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Über­las­sung des Fir­men­wa­gens bereits gezahlten Bei­träge abge­golten.

So hat bereits das Bun­des­ar­beits­ge­richt 2016 ent­schieden, dass der Anspruch auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn erst erfüllt ist, wenn die für den Kalen­der­monat gezahlte Brut­to­ver­gü­tung den Betrag erreicht, der sich aus der Mul­ti­pli­ka­tion der Anzahl der in diesem Monat tat­säch­lich geleis­teten Arbeits­stunden mit dem gesetz­li­chen Min­dest­lohn ergibt.