Gestel­lung von Mahl­zeiten oder Unter­kunft durch den Arbeit­geber (vor­aus­sicht­liche Werte ab 1.1.2025)

Arbeit­neh­mern, die unent­gelt­lich oder ver­güns­tigt Mahl­zeiten, die ihr Arbeit­geber ihnen anbietet, in Anspruch nehmen, werden diese Mahl­zeiten als geld­werter Vor­teil im Rahmen ihres Arbeits­ver­hält­nisses zuge­rechnet. Dieser muss ent­spre­chend ver­steuert werden. Die Sach­be­zugs­werte werden sich im Ver­gleich zum Vor­jahr vor­aus­sicht­lich erhöhen. Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) infor­mierte zuletzt mit Schreiben vom 7.12.2023 über die ab dem 1.1.2024 gel­tenden Sach­be­zugs­werte. Zu den Sach­be­zugs­werten ab 1.1.2025 liegt bis­lang ein Ent­wurf vor.
Die Sach­be­zugs­werte sehen danach wie folgt aus (in Klam­mern Werte des Jahres 2024):

•    für ein Mittag- oder Abend­essen beträgt der Wert je 4,40 € (vorher 4,13 €)
•    für ein Früh­stück 2,30 € (vorher 2,17 €)
•    bei Voll­ver­pfle­gung (Früh­stück, Mittag- und Abend­essen) beträgt der Gesamt­wert 11,10 €
(vorher 10,43 €)

Diese Rege­lungen gelten auch für Mahl­zeiten, die Arbeit­neh­mern wäh­rend einer dienst­lich ver­an­lassten Aus­wärts­tä­tig­keit oder bei dop­pelter Haus­halts­füh­rung zur Ver­fü­gung gestellt bzw. zuge­rechnet werden, wenn der Preis der Mahl­zeit 60 € nicht über­steigt. Sonst stellt der Wert der Mahl­zeit ins­ge­samt einen geld­werten Vor­teil dar.

Stellt der Arbeit­geber einem Arbeit­nehmer kos­tenlos oder ver­güns­tigt eine Unter­kunft zur Ver­fü­gung, wird zwi­schen all­ge­meiner Unter­kunft und Gemein­schafts­un­ter­kunft unter­schieden. Für die Nut­zung einer Gemein­schafts­un­ter­kunft richtet sich der Sach­bezug danach, mit wie vielen Per­sonen diese belegt ist. Je mehr Per­sonen diese belegen, desto geringer ist der Sach­bezug. Für die Höhe des Sach­be­zugs einer Unter­kunft kommt es auch darauf an, ob ein voll­jäh­riger Arbeit­nehmer oder ein Jugend­li­cher bzw. Aus­zu­bil­dender diese bewohnt.

So wird z.B. für die all­ge­meine Unter­kunft, die einem voll­jäh­rigen Arbeit­nehmer zur Ein­zel­nut­zung zur Ver­fü­gung gestellt wird, ein monat­li­cher Sach­be­zugs­wert von 282 € zugrun­de­ge­legt, bei einem Jugend­li­chen oder Aus­zu­bil­denden hin­gegen nur 239,70 €. Für Woh­nungs­über­las­sung gelten andere Wert­an­sätze, im Zweifel die orts­üb­liche Miete.

Ver­mut­lich werden die end­gül­tigen Werte auf­grund der feh­lenden Mehr­heits­ver­hält­nisse erst 2025 ver­ab­schiedet.