Gewinn­brin­gende Unter­ver­mie­tung von Wohn­raum unzu­lässig

Nach den Vor­schriften des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs kann der Mieter nach Abschluss des Miet­ver­trags vom Ver­mieter die Erlaubnis ver­langen, einen Teil der Woh­nung einem Dritten zum Gebrauch zu über­lassen, sofern hierfür ein berech­tigtes Inter­esse besteht. Das kann z. B. bei einem län­geren Aus­lands­auf­ent­halt der Fall sein.

In dem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schie­denen Fall ging es auch um eine Unter­ver­mie­tung wäh­rend eines vor­über­ge­henden Aus­lands­auf­ent­halts. Ein Mann war seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gele­genen Zwei­zim­mer­woh­nung. Die Net­to­kalt­miete belief sich auf monat­lich 460 €.

Auf­grund eines vor­über­ge­henden Aus­lands­auf­ent­halts ver­mie­tete er die Woh­nung ohne Unter­ver­mie­tungs­er­laubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monat­lich 962 € (net­to­kalt) zuzüg­lich einer Betriebs- und Heiz­kos­ten­vor­aus­zah­lung (ins­ge­samt monat­lich 1.100 €) an zwei Unter­mieter. Nachdem die Ver­mie­terin den Mieter wegen uner­laubter Unter­ver­mie­tung ver­geb­lich abge­mahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die frist­ge­mäße Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nisses.

Die Richter des BGH ent­schieden, dass der Ver­mie­terin ein Anspruch auf Räu­mung und Her­aus­gabe der ange­mie­teten Woh­nung zusteht. Die Kün­di­gung ist wirksam, denn der Mieter hat seine Pflichten aus dem Miet­ver­hältnis durch die ohne Erlaubnis vor­ge­nom­mene Unter­ver­mie­tung der Woh­nung erheb­lich ver­letzt. Ihm stand ein Anspruch auf Ertei­lung einer – gewinn­brin­genden – Unter­ver­mie­tung nicht zu. So ist die Unter­ver­mie­tung von der Über­le­gung getragen, dem Mieter die Woh­nung im Falle einer wesent­li­chen Ände­rung seiner Lebens­ver­hält­nisse zu erhalten. Der Zweck der Unter­ver­mie­tung besteht hin­gegen nicht darin, dem Mieter hier­durch eine Mög­lich­keit der Gewinn­erzie­lung zu ver­schaffen.