Gezielte Zuwen­dung ist keine Spende

Spenden an poli­ti­sche Par­teien oder an gemein­nüt­zige Orga­ni­sa­tionen oder Ver­eine, bei denen es sich – im Regel­fall – um eine steu­er­be­freite Kör­per­schaft, Per­so­nen­ver­ei­ni­gung oder Ver­mö­gens­masse han­delt, können steu­er­min­dernd gel­tend gemacht werden.

In einem vom Finanz­ge­richt Köln (FG) am 11.12.2018 ent­schie­denen Fall betei­ligte sich eine Steu­er­pflich­tige in einem Tier­schutz­verein. Einen Pro­blem­hund, wel­cher dort unter­ge­bracht war, gab die Steu­er­pflich­tige in eine Hun­de­pen­sion und bezahlte die Unter­brin­gung ent­spre­chend. Den Jah­res­be­trag beschei­nigte der Tier­schutz­verein mit einem ord­nungs­ge­mäßen Spen­den­beleg.

Das FG ent­schied dazu, dass hier keine Zuwen­dung zur För­de­rung steu­er­be­güns­tigter Zwecke vor­liegt. Dafür hätte das Geld dem Verein zur freien Ver­fü­gung stehen müssen. Eine Zuwen­dung darf nicht auf einen fest­ge­legten Zweck aus­ge­richtet sein, der ins­be­son­dere auf eigenen Inter­essen der Steu­er­pflich­tigen beruht.