GmbH-Geschäfts­führer haftet für eigen­mäch­tige Gehalts­er­hö­hung

Mit Wir­kung zum 1.4.2000 wurde in einem Unter­nehmen ein Geschäfts­führer ein­ge­stellt und ver­trag­lich ein Jah­res­ge­halt von 60.000 DM sowie eine jähr­liche Tan­tieme von min­des­tens 12.000 DM ver­ein­bart. Im November 2015 wies der Geschäfts­führer eine Mit­ar­bei­terin an, ihm eine Ein­mal­zah­lung in Höhe von 30.000 € mit dem Gehalt für November Mitte Dezember 2015 abzu­rechnen und aus­zu­zahlen.

Die gleiche Anwei­sung kam auch in den Jahren 2016–2019 mit jeweils 35.000 € als Ein­mal­zah­lung, so dass sich diese auf ins­ge­samt 170.000 € beliefen. Die Jah­res­ab­schlüsse der Gesell­schaft für 2015 und 2016 wurden fest­ge­stellt, wobei dem Geschäfts­führer Ent­las­tung erteilt wurde. Auch für das Jahr 2017 erteilte man dem Geschäfts­führer Ent­las­tung. 2020 beschlossen dann die Gesell­schafter in einer Gesell­schafts­ver­samm­lung die Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen in Höhe von 170.000 € gegen­über dem Geschäfts­führer wegen Ver­let­zung seiner Oblie­gen­heits­pflichten.

Die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Bran­den­burg kamen zu der Ent­schei­dung, dass der Geschäfts­führer die Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­mannes nicht ange­wendet hat, indem er die Zah­lung von jähr­li­chen Ein­mal­zah­lungen an sich ver­an­lasste, welche die ver­trag­lich ver­ein­barte Ver­gü­tung über­stiegen und von den Mit­ge­sell­schaf­tern auch nicht gebil­ligt worden waren.

Die Haf­tung für die Jahre 2015–2017 ist aller­dings durch die von den Gesell­schaf­tern beschlos­sene Ent­las­tung des Geschäfts­füh­rers aus­ge­schlossen. Zu der Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Pflichten gehört die Tren­nung eigener Inter­essen von den Inter­essen des Unter­neh­mens. Die Frage, in wel­cher Höhe das zu zah­lende Grund­ge­halt ange­sichts der wei­teren Gehalts­kom­po­nenten als ange­messen anzu­sehen ist, kann nicht vom Geschäfts­führer allein bestimmt werden. Viel­mehr ist zur Ent­schei­dung über die Höhe der Ver­gü­tung die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung berufen. Der Geschäfts­führer wurde ver­ur­teilt, an das Unter­nehmen 70.000 € (je 35.000 € aus 2018 und 2019) plus Zinsen zu zahlen.