Grund­er­werb­steuer auch für nach­träg­liche Son­der­wün­sche einer noch zu errich­tenden Immo­bilie

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat in zwei Ver­fahren ent­schieden, dass Mehr­kosten für nach Abschluss des Grund­stück­kauf­ver­trags ver­ein­barte Son­der­wün­sche bei einer noch zu errich­tenden Immo­bilie eben­falls grund­er­werb­steu­er­pflichtig sind, wenn ein recht­li­cher Zusam­men­hang zum Grund­stücks­kauf­ver­trag besteht. Damit bestä­tigte der BFH sowohl die Finanz­ver­wal­tung als auch die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts.

In beiden Fällen ver­pflich­tete sich die Ver­käu­ferin bei Ver­trags­schluss auch zur Errich­tung der jewei­ligen Immo­bilie. Nach Beginn der Roh­bau­ar­beiten äußerten die jewei­ligen Käufer Ände­rungs- bzw. Son­der­wün­sche bei der Bau­aus­füh­rung, was nach ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung mit Mehr­kosten für die Käufer ver­bunden war. Die Arbeiten durften nur von der Ver­käu­ferin aus­ge­führt werden.

Nach­träg­lich ver­ein­barte Son­der­wün­sche sind lt. BFH durch geson­derten Grund­er­werb­steu­er­be­scheid fest­zu­setzen und nicht durch Ände­rung des Erst­be­scheids.

Für Haus­an­schluss­kosten gilt dies jedoch nicht, wenn der Käufer sich bereits im Grund­stücks­kauf­ver­trag zu deren Über­nahme ver­pflichtet hat. Diese sind somit nicht nach­träg­lich ver­ein­bart.