Grund­steu­er­erlass bei Ein­nah­me­aus­fall bis 31.3.2026 bean­tragen

Eigen­tümer von Grund­stü­cken oder Woh­nungen, die im Jahr 2025 Leer­stand, Miet­aus­fall oder höhere Gewalt (z. B. behörd­liche Nut­zungs­un­ter­sa­gung, Brand-/Was­ser­schaden) ohne eigenes Ver­schulden erlitten haben, können mit­tels eines form­losen Antrags einen Erlass oder Teil­erlass der Grund­steuer bean­tragen. Je nach Aus­fall­höhe kann der Erlass zwi­schen 25 % und 100 % bei Total­aus­fall betragen. Es ist uner­heb­lich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerb­liche Ver­mie­tung han­delt.

Der Antrag ist spä­tes­tens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht ver­län­gerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemein­de­ver­wal­tungen zuständig in den Stadt­staaten Ham­burg, Berlin und Bremen das Finanzamt.