Grund­steu­er­erlass für 2024 bei Ein­nah­me­aus­fall bis 31.3.2025 bean­tragen

Unab­hängig von Fra­ge­stel­lungen zu Ände­rungen der Grund­steuer im Rahmen der Grund­steu­er­re­form, über die in der Ver­gan­gen­heit bereits mehr­fach berichtet wurde, ermög­licht das Grund­steu­er­ge­setz in bestimmten Fällen auf form­losen Antrag hin einen Erlass bzw. Teil­erlass der Grund­steuer.

Wichtig: Dieser Antrag muss bis zum 31.3. des Fol­ge­jahres bei der zustän­digen Stadt- oder Gemein­de­ver­wal­tung bzw. in den Stadt­staaten (Ham­burg, Bremen, Berlin) beim zustän­digen Finanzamt ein­ge­gangen sein. Für das Kalen­der­jahr 2024 ist der Antrag bis zum 31.3.2025 ein­zu­rei­chen.

Neben einem Erlass für Kul­tur­güter, Grün­an­lagen und Rein­ertrags­min­de­rung bei Betrieben der Land- und Forst­wirt­schaft gibt es die Mög­lich­keit für Ver­mieter bebauter Grund­stücke, einen Erlass auf die Grund­steuer in Höhe von 25 % zu erhalten, wenn der nor­male Roh­ertrag um mehr als 50 % für das betref­fende Jahr gemin­dert war bzw. 50 %, wenn eine voll­stän­dige Min­de­rung um 100 % ein­ge­treten ist. Dieser Aus­fall kann auf Leer­stand zurück­zu­führen sein oder auf Zah­lungs­aus­fall und betrifft sowohl Wohn- als auch gewerb­liche Ver­mie­tung.

Vor­aus­set­zung für einen Erlass ist, dass der Leer­stand oder Miet­aus­fall nicht vom Ver­mieter selbst ver­schuldet war. Im Fall einer Unbe­wohn­bar­keit auf­grund höherer Gewalt wie z.B. durch Hoch­was­ser­schäden liegt kein Eigen­ver­schulden vor. Anders sieht es hin­gegen bei selbst her­bei­ge­führtem Leer­stand auf­grund von Moder­ni­sie­rungen und Reno­vie­rungen aus oder wenn der Ver­mieter keine aus­rei­chenden Ver­mie­tungs­be­mü­hungen unter­nommen hat.

Hierfür ist das Inse­rieren in regio­nalen Zei­tungen und Inter­net­por­talen erfor­der­lich und ggf. die Beauf­tra­gung eines Mak­ler­un­ter­neh­mens. Bei gewerb­li­chen Ver­mie­tungs­ob­jekten ist zusätz­lich das Inse­rieren in über­re­gio­nalen Zei­tungen und Por­talen nach­zu­weisen. So hat es das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz in seinem Urteil vom 17.10.2023 ent­schieden.
Sowohl die Höhe des Miet­aus­falls als auch der Nach­weis der Ver­mie­tungs­be­mü­hungen ist der zustän­digen Behörde zu belegen. Diese Nach­weise können aller­dings auch noch nach Ablauf der Antrags­frist ein­ge­reicht werden.

Über die genauen Vor­aus­set­zungen für die Inan­spruch­nahme eines Grund­steu­er­erlasses infor­miert der Steu­er­be­rater.