Grund­stücks­be­wer­tung im Bun­des­mo­dell rechts­widrig?   Finanz­ver­wal­tung reagiert mit Län­der­er­lass

Ab dem 1.1.2025 wird die Grund­steuer für Grund­stücke nach einer geän­derten Bemes­sungs­grund­lage erhoben, die der­zeit für sämt­liche Grund­stücke in Deutsch­land neu fest­ge­stellt und den Grund­stücks­ei­gen­tü­mern mit­ge­teilt wird. Die Bun­des­länder haben sich für unter­schied­liche Bewer­tungs­mo­delle ent­schieden.

Eines dieser Modelle, das sog. „Bun­des­mo­dell“, ist Gegen­stand meh­rerer gericht­li­cher Ver­fahren. Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz (FG) hat im einst­wei­ligen Rechts­schutz­ver­fahren eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung beschlossen. Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat diese Ent­schei­dung bestä­tigt. Die Ent­schei­dung im Haupt­sa­che­ver­fahren steht noch aus.

Eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung wird nur gewährt, wenn ernst­hafte Zweifel an der Recht­mä­ßig­keit des Bescheides bestehen.

Das FG und der BFH haben ein­fach­recht­liche und ver­fas­sungs­mä­ßige Zweifel an den anzu­wen­denden Bewer­tungs­vor­schriften zur Fest­stel­lung der Grund­stücks­werte, ins­be­son­dere, als das Gesetz den Grund­stücks­wert typi­sie­rend fest­stellt, ohne die gesetz­lich gere­gelte Mög­lich­keit des ein­zel­fall­be­zo­genen Nach­weises eines Grund­stücks­ei­gen­tü­mers, dass sein Grund­stücks­wert den fest­ge­stellten Wert um 40 % oder mehr unter­schreitet.

Die Finanz­ver­wal­tungen der betrof­fenen Bun­des­länder haben auf diese vor­läu­figen Ent­schei­dungen mit einem gemein­samen Län­der­er­lass reagiert. Hierin ist nun gere­gelt, dass Grund­stücks­ei­gen­tümer berech­tigt sind, den Nach­weis eines nied­ri­geren Wertes des Grund­stücks zu erbringen. Dieser wird berück­sich­tigt, wenn ein bestellter oder zer­ti­fi­zierter Gut­achter bzw. der Gut­ach­ter­aus­schuss diesen nied­ri­geren Wert fest­stellt oder wenn im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr ein um min­des­tens 40 % nied­ri­gerer Kauf­preis inner­halb eines Jahres vor oder nach dem Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt erzielt wird. Glei­ches gilt für erb­bau­rechts­be­las­tete Grund­stücke.

Die Erlasse sind auf alle noch nicht bestands­kräf­tigen Bescheide anzu­wenden, außerdem auch bei bestands­kräf­tigen Wert­fort­schrei­bungen, wenn die Abwei­chung größer als 15.000 € ist.

Für das Bun­des­mo­dell bei der Grund­stücks­be­wer­tung haben sich Berlin, Bran­den­burg, Bremen, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Nord­rhein-West­falen, Rhein­land-Pfalz, Saar­land (mit Abwei­chungen), Sachsen (mit Abwei­chungen), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Hol­stein und Thü­ringen ent­schieden.

In diesen Bun­des­län­dern soll die Finanz­ver­wal­tung Ein­sprü­chen mit Anträgen auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung ange­messen befristet ohne Ein­ho­lung eines Gut­ach­tens durch den Eigen­tümer statt­geben, wenn die Angaben zum Wert schlüssig sind. Ein Gut­achten muss ggf. später ein­ge­holt werden. Zur Erfolgs­aus­sicht sollten betrof­fene Grund­stücks­ei­gen­tümer sich im kon­kreten Fall beraten lassen.

Ach­tung: Wichtig ist, dass inner­halb eines Monats ab Zustel­lung gegen den Grund­la­gen­be­scheid (der 1. Bescheid!) Ein­spruch erhoben wird und nicht erst gegen den Grund­steu­er­mess­be­scheid oder den Bescheid, mit dem die Stadt/​Gemeinde die Grund­steuer erhebt.