Haf­tung – Bade­un­fall durch regel­wid­rige Nut­zung einer Was­ser­rut­sche

Die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Olden­burg (OLG) hatten die Frage zu klären, ob das Schwimmbad und die Her­steller einer Was­ser­rut­sche für gesund­heit­liche Schäden haften, wenn die Rut­sche ent­gegen der Nut­zungs­hin­weise falsch ver­wendet wird.

Vor dem Trep­pen­auf­gang und im Start­be­reich einer Was­ser­rut­sche waren jeweils ein Hin­weis­schild mit den zuläs­sigen Rutsch­po­si­tionen sowie an den Rut­schen selbst Pik­to­gramme ange­bracht, mit denen die Rutsch­hal­tung „Kopf voran in Bauch­lage“ unter­sagt wurde. Ein Mann rutschte jedoch in Bauch­lage, mit dem Kopf und den aus­ge­streckten Armen voran, die Rut­sche hin­unter. Im Wasser glitt er weiter und prallte mit dem Kopf gegen die Becken­wand. Es wurde dann eine Quer­schnitts­läh­mung dia­gnos­ti­ziert. Der Mann ver­langte u. a. von der Her­stel­lerin der Was­ser­rut­sche, der Betrei­berin des Schwimm­bads und den Inspek­toren der Was­ser­rut­sche Scha­dens­er­satz und Schmer­zens­geld i. H. v. 335.000 €.

Das OLG ent­schied, dass dem Mann ein Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen­über der Betrei­berin des Schwimm­bads und der Her­stel­lerin der Was­ser­rut­sche zusteht. Er muss sich jedoch ein Mit­ver­schulden in Höhe von 50 % gegen­über der Her­stel­lerin und 40 % gegen­über der Schwimm­bad­be­trei­berin anrechnen lassen, weil er die Hin­weis­schilder und die Pik­to­gramme zur kor­rekten Rutsch­hal­tung miss­ach­tete.

Die Was­ser­rut­sche hätte so kon­zi­piert sein müssen, dass nicht nur bei bestim­mungs­ge­mäßem Gebrauch, son­dern auch bei vor­her­seh­barem Fehl­ge­brauch, wie es in Schwimm­bä­dern regel­mäßig vor­kommt, keine schwersten irrever­si­blen Ver­let­zungen drohen, so die OLG-Richter. Auch wenn der Mann die Hin­weis­schilder nicht beach­tete, durfte er als Benutzer einer Was­ser­rut­sche in einem Spaßbad davon aus­gehen, dass das Rut­schende so kon­zi­piert ist, dass ein Auf­prall an der gegen­über­lie­genden Becken­wand auch bei Nut­zung der Rut­sche in Bauch­lage aus­ge­schlossen ist. Ein Hin­weis­schild und Pik­to­gramme zu ver­bo­tenen Rutsch­prak­tiken sind keine aus­rei­chende Maß­nahme zur Gefah­ren­ab­wehr, wenn schwerste Ver­let­zungen drohten. Der Gefahr des Kopf­an­stoßes hätte bereits bei Pla­nung der Was­ser­rut­sche durch einen grö­ßeren Abstand zwi­schen Becken­rand und Rut­schende ent­ge­gen­ge­wirkt werden müssen.