Haf­tung des Betrei­bers einer Wasch­an­lage

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hat über die Haf­tung des Betrei­bers einer Auto­wasch­an­lage für einen Fahr­zeug­schaden ent­schieden. In der Wasch­an­lage befand sich ein Hin­weis­schild, das aus­zugs­weise wie folgt lautet:

„All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen Autowaschanlagen/​Portalwaschanlagen
Die Rei­ni­gung der Fahr­zeuge in der Wasch­an­lage erfolgt unter Zugrun­de­le­gung der nach­fol­genden Bedin­gungen: (…).
Die Haf­tung des Anla­gen­be­trei­bers ent­fällt ins­be­son­dere dann, wenn ein Schaden durch nicht ord­nungs­gemäß befes­tigte Fahr­zeug­teile oder durch nicht zur Seri­en­aus­stat­tung des Fahr­zeugs gehö­rende Fahr­zeug­teile (z.B. Spoiler, Antenne, Zier­leisten o.Ä.) sowie dadurch ver­ur­sachte Lack­kratzer ver­ur­sacht worden ist, außer den Wasch­an­la­gen­be­treiber oder sein Per­sonal trifft grobe Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz.“
Unter diesem Hin­weis­schild befand sich ein Zettel mit der Auf­schrift:
„Ach­tung Keine Haf­tung für Anbau­teile und Heck­spoiler!“.

Ein Auto­fahrer fuhr mit seinem Pkw in die Wasch­an­lage ein, stellte es ord­nungs­gemäß ab, ver­ließ die Wasch­halle und star­tete den Wasch­vor­gang. Wäh­rend des Wasch­vor­gangs wurde der zur seri­en­mä­ßigen Fahr­zeug­aus­stat­tung gehö­rende, an der hin­teren Dach­kante ange­brachte Heck­spoiler abge­rissen, wodurch das Fahr­zeug beschä­digt wurde. Dar­aufhin ver­langte der Auto­fahrer vom Wasch­an­la­gen­be­treiber Scha­dens­er­satz (hier: ca. 3.200 €).

Dem Auto­fahrer steht wegen der Beschä­di­gung seines Fahr­zeugs ein ver­trag­li­cher Scha­dens­er­satz­an­spruch in der gel­tend gemachten Höhe zu, ent­schieden die BGH-Richter. Der Ver­trag über die Rei­ni­gung eines Fahr­zeugs umfasst als Neben­pflicht die Schutz­pflicht des Wasch­an­la­gen­be­trei­bers, das Fahr­zeug des Kunden vor Beschä­di­gungen beim Wasch­vor­gang zu bewahren. Die Ursache für die Beschä­di­gung des Fahr­zeugs liegt allein im Obhuts- und Gefah­ren­be­reich des Betrei­bers. Das Risiko, dass eine Auto­wasch­an­lage für ein markt­gän­giges Fahr­zeug – wie es hier der Fall war – mit einer seri­en­mä­ßigen Aus­stat­tung wie dem betrof­fenen Heck­spoiler kon­struk­ti­ons­be­dingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefah­ren­be­reich des Anla­gen­be­trei­bers.

Weder aus der AGB noch aus dem Zusatz wurde dem Wasch­an­la­gen­nutzer hin­rei­chend klar, dass ggf. von diesem Hin­weis auch die Nut­zung der Wasch­an­lage durch Fahr­zeuge mit seri­en­mä­ßigem Heck­spoiler erfasst sein sollen.