Han­dels­re­gis­ter­ein­trag – Begriff „Geschäfts­füh­rung“ nicht erlaubt

Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf (OLG) hat in seinem Beschl. v. 15.7.2025 klar­ge­stellt, dass für Ein­tra­gungen in das Han­dels­re­gister aus­schließ­lich der gesetz­lich vor­ge­se­hene Begriff „Geschäfts­führer“ zulässig ist. Die Bezeich­nung „Geschäfts­füh­rung“ genügt den Anfor­de­rungen des Gesetzes betref­fend die Gesell­schaft mit beschränkter Haf­tung (GmbHG) nicht.

In dem ent­schie­denen Fall war eine Stadt allei­nige Gesell­schaf­terin einer GmbH. Im Zuge einer Sat­zungs­än­de­rung wollte die Gesell­schaft ihre Ver­tre­tungs­re­ge­lung sprach­lich moder­ni­sieren und bean­tragte die fol­gende Fas­sung zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gister: „Die Gesell­schaft hat einen oder meh­rere Geschäfts­füh­rungen. Jede Geschäfts­füh­rung ver­tritt die Gesell­schaft allein. Ein­zelnen Geschäfts­füh­rungen kann durch Beschluss des Auf­sichts­rates Befreiung von den Beschrän­kungen des § 181 BGB erteilt werden.“

Die Begriffe „Geschäfts­füh­rung“ und „Geschäfts­führer“ sind nicht gleich­be­deu­tend. So muss eine GmbH nach dem GmbHG „einen oder meh­rere Geschäfts­führer“ haben. Der Begriff „Geschäfts­füh­rung“ ist jedoch aus­le­gungs­fähig und kann auch eine orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­heit bezeichnen. „Geschäfts­führer“ hin­gegen benennt ein­deutig die ver­ant­wort­liche natür­liche Person. Damit steht fest: Für Ein­tra­gungen ins Han­dels­re­gister ist zwin­gend die gesetz­liche Ter­mi­no­logie zu ver­wenden. Krea­tive oder ver­meint­lich moderne For­mu­lie­rungen wie „Geschäfts­füh­rung“ genügen den gesetz­li­chen Vor­gaben nicht.