Hand­werks­be­trieb – Betriebs­leiter muss fach­lich-tech­ni­sche Lei­tung tat­säch­lich aus­üben

Der Betriebs­leiter einer juris­ti­schen Person muss wie ein das Hand­werk selbst­ständig betrei­bender Hand­werks­meister die hand­werk­li­chen Tätig­keiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die hand­werk­li­chen Arbeiten „meis­ter­haft“ aus­ge­führt werden. Die fach­lich-tech­ni­sche Lei­tung des Betriebes muss in seiner Hand liegen. Er muss über den Hand­werks­be­trieb in seiner fach­li­chen Aus­ge­stal­tung und seinem tech­ni­schen Ablauf bestimmen und inso­weit die Ver­ant­wor­tung tragen.

Die Lei­tungs­auf­gaben muss er auch tat­säch­lich wahr­nehmen können und wahr­nehmen. Er hat also den Arbeits­ab­lauf zu steuern, zu betreuen sowie zu über­wa­chen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kon­trolle des Arbeits­er­geb­nisses beschränken. Er hat Mängel in der Aus­füh­rung der Arbeiten zu ver­hin­dern und gege­be­nen­falls zu kor­ri­gieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Ver­stöße gegen Rechts­vor­schriften oder Betriebs­an­wei­sungen unter­bleiben. Seine Tätig­keit muss so ange­legt sein, dass sie die hand­werk­liche Güte der Arbeiten gewähr­leistet.

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt NRW hatte dazu über den nach­fol­genden Sach­ver­halt zu ent­scheiden: Eine Flei­scherei bean­tragte für ihre Filiale die vor­läu­fige Ein­tra­gung in die Hand­werks­rolle. Der von der Flei­scherei benannte Betriebs­leiter war bereits als Pro­duk­ti­ons­leiter im Stamm­haus in Voll­zeit tätig. Der Antrag wurde abge­lehnt mit der Begrün­dung, dass der benannte Betriebs­leiter auf­grund seiner Voll­zeit­stelle im Stamm­haus die fach­lich-tech­ni­sche Lei­tung in der Filiale nicht aus­üben könne.

Auch wenn der Pro­duk­ti­ons­leiter des Stamm­hauses die Filiale min­des­tens einmal am Tag unan­ge­kün­digt kon­trol­lieren werde, kann er die oben genannten Auf­gaben eines Betriebs­lei­ters nicht „meis­ter­haft“ aus­führen. Eine Prä­senz aus­schließ­lich bei unan­ge­kün­digten Kon­trollen genügt nach den höchst­rich­ter­lich geklärten Maß­stäben ersicht­lich nicht, um den Arbeits­ab­lauf zu steuern, zu betreuen und zu über­wa­chen.