Handy am Steuer – Start-Stopp-Auto­matik schützt nicht vor Buß­geld

Wer ein Fahr­zeug führt, darf sein Mobil­te­lefon nur benutzen, wenn es dabei weder auf­ge­nommen noch gehalten wird – oder wenn der Motor voll­ständig aus­ge­schaltet ist.

In einem vom Kam­mer­ge­richt Berlin ent­schie­denen Fall stand ein Auto­fahrer an einer Ampel und bediente sein Handy. Das wurde bemerkt und er erhielt einen Buß­geld­be­scheid. Der Han­dy­nutzer gab jedoch an, dass der Motor auf­grund der ein­ge­bauten Start-Stopp-Auto­matik abge­schaltet war und er des­halb das Handy nutzen durfte.

Dieser Auf­fas­sung folgte das Gericht nicht. Die auto­ma­ti­sche Motor­ab­schal­tung durch Start-Stopp-Funk­tion gilt nicht als voll­stän­diges Abschalten des Motors, son­dern nur das hän­di­sche Aus­schalten.