Haus­rat­ver­si­che­rung –Aus­le­gung einer Ver­si­che­rungs­klausel zu Ersatz­un­ter­kunfts­kosten

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Saar­brü­cken (OLG) ent­schie­denen Fall hatte ein Mieter bei einer Ver­si­che­rung eine sog. „Sorglos-Haus­rat­ver­si­che­rung“ abge­schlossen. Laut Ver­si­che­rungs­be­din­gungen werden die infolge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­digen Kosten für Hotel oder ähn­liche Unter­brin­gung ohne Neben­kosten (z.B. Früh­stück, Telefon) über­nommen, wenn die ansonsten ständig bewohnte Woh­nung unbe­wohnbar wurde und dem Ver­si­che­rungs­nehmer auch die Beschrän­kung auf einen bewohn­baren Teil nicht zumutbar ist.

Die OLG-Richter kamen zu der Ent­schei­dung, dass die Ver­si­che­rungs­be­din­gungen nicht so inter­pre­tiert werden können, dass sie auch Kosten abde­cken, die durch das Anmieten einer Ersatz­un­ter­kunft nach einem ver­si­cherten Scha­dens­fall (hier: Lei­tungs­was­ser­schaden) ent­stehen, ohne Rück­sicht darauf, ob diese Kosten wirk­lich not­wendig waren. Wird dem­nach eine Ersatz­un­ter­kunft genutzt, obwohl die Woh­nung nach dem Ver­si­che­rungs­fall noch bewohnbar oder die Beschrän­kung auf den bewohn­baren Teil zumutbar ist, erfolgt i.d.R. keine Kos­ten­er­stat­tung.