Haus­rat­ver­si­che­rung – Fahr­räder nicht immer mit­ver­si­chert

Über eine Haus­rat­ver­si­che­rung sind Fahr­räder und Pedelecs grund­sätz­lich nur gegen Ein­bruch­dieb­stahl abge­si­chert. Der Dieb­stahl muss also aus ver­schlos­senen Räumen (z.B. abge­schlos­sene Garage bzw. Keller) erfolgen. Der Schutz gilt dabei rund um die Uhr, auch wäh­rend der Nacht. Auch Pedelecs mit einer Motor­leis­tung bis 250 Watt sind mit­ver­si­chert, da sie recht­lich als Fahr­räder gelten.

Ist im Miet­ver­trag die Nut­zung eines gemein­schaft­li­chen, abge­schlos­senen Fahr­rad­raums vor­ge­sehen, besteht auch die Pflicht, diesen zu nutzen. Aber auch hier sollte das Rad zusätz­lich mit einem eigenen Fahr­rad­schloss gesi­chert werden, um im Scha­dens­fall keine Pro­bleme mit der Ver­si­che­rung zu ris­kieren.

Wird ein Fahrrad im öffent­li­chen Raum, etwa an der Straße oder vor einem Geschäft, gestohlen, han­delt es sich um sog. „ein­fa­chen Dieb­stahl“ und dieser ist nicht auto­ma­tisch über die Haus­rat­ver­si­che­rung abge­deckt. Zudem schränken manche Ver­si­cherer den Schutz weiter ein. In vielen Tarifen besteht kein voller Ver­si­che­rungs­schutz zwi­schen 22 und 6 Uhr – es sei denn, das Fahrrad wurde kurz zuvor noch genutzt, etwa wenn es wäh­rend eines Besuchs im Kino oder Restau­rant abge­stellt wurde. Auch hier gilt: Das Fahrrad muss abge­schlossen sein. Ein fest mon­tiertes Rah­men­schloss reicht unter Umständen nicht aus, um den Ver­si­che­rungs­schutz zu erhalten.

Wer sein Fahrrad auch außer­halb der Woh­nung oder des Hauses absi­chern möchte, kann den Schutz über eine sog. „Fahr­rad­klausel“ in der Haus­rat­ver­si­che­rung erwei­tern. Diese Zusatz­op­tion ist bei­trags­pflichtig, lohnt sich aber vor allem bei hoch­wer­tigen Zwei­rä­dern.