Haus­rat­ver­si­che­rung – Spuren müssen bei Ein­bruch­dieb­stahl nicht „stimmig“ sein

Der Ver­si­che­rungs­nehmer genügt seiner Beweis­last für einen Ein­bruch­dieb­stahl bereits dann, wenn er das äußere Bild eines Ein­bruch­dieb­stahls beweist, also ein Min­destmaß an Tat­sa­chen, die nach der Lebens­er­fah­rung mit hin­rei­chender Wahr­schein­lich­keit darauf schließen lassen.

Zu dem Minimum an Tat­sa­chen gehört die Unauf­find­bar­keit der zuvor am Tatort vor­han­denen, als gestohlen gemel­deten Sachen. Bezüg­lich der Spuren hält der Bun­des­ge­richtshof an seiner Recht­spre­chung fest, dass für das äußere Bild eines Ein­bruch­dieb­stahls die fest­ge­stellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zwei­fels­frei auf einen Ein­bruch schließen lassen. So müssen ins­be­son­dere nicht sämt­liche typi­scher­weise auf­tre­tenden Spuren vor­handen sein.

Zweck der Beweis­erleich­te­rung zugunsten des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist gerade, ihm die Ver­si­che­rungs­leis­tung auch dann zuzu­er­kennen, wenn sich nach den fest­ge­stellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Dieb­stahls dar­bietet, auch wenn von einem typi­schen Gesche­hens­ab­lauf nicht gespro­chen werden kann.