Hecken­höhe – Rege­lung im Lan­des­nach­bar­recht

In Hessen stritten zwei Grund­stücks­ei­gen­tümer über eine Bam­bus­hecke, die auf einer Auf­schüt­tung ent­lang der gemein­samen Grund­stücks­grenze gepflanzt wurde. Diese Hecke erreichte eine Höhe von 6 bis 7 m. Der Nachbar for­derte den Besitzer auf, sie auf 3 m zurück­zu­schneiden und künftig nicht über diese Höhe hin­aus­wachsen zu lassen. Er argu­men­tierte, dass die Hecke auf­grund ihrer Höhe nicht mehr als solche gilt und daher anderen Abstands­re­ge­lungen unter­liegt.

Die Frage, wer eine Hecke pflanzen darf, wie hoch sie sein darf und wel­chen Abstand sie zur Grund­stücks­grenze ein­halten muss, fällt in den Bereich des Nach­bar­rechts der jewei­ligen Bun­des­länder. Hecken sind im recht­li­chen Sinne defi­niert als eine enge Anein­an­der­rei­hung gleich­ar­tiger Gehölze, die einen geschlos­senen Ein­druck als Ein­heit ver­mit­teln.

Auch wenn bestimmte Pflanzen – wie etwa Bambus – bota­nisch zu den Grä­sern zählen, können sie in ihrer Erschei­nung wie Sträu­cher wirken und sogar einen ver­hol­zenden Stamm auf­weisen. In sol­chen Fällen sind sie recht­lich wie Gehölze zu behan­deln, was bedeutet, dass sie grund­sätz­lich auch als Hecke gelten können.

Hält ein Grund­stücks­ei­gen­tümer bei der Bepflan­zung die im jewei­ligen Lan­des­nach­bar­recht vor­ge­schrie­benen Grenz­ab­stände nicht ein, kann dem Nach­barn ein Anspruch auf Besei­ti­gung der daraus resul­tie­renden Eigen­tums­be­ein­träch­ti­gung zustehen. Dieser Anspruch wird regel­mäßig durch den Rück­schnitt der Pflanzen erfüllt.

Für Hecken sieht z.B. das Hes­si­sche Nach­bar­rechts­ge­setz einen sol­chen Rück­schnitt­an­spruch aus­drück­lich vor. Die dort gel­tenden Abstands­re­ge­lungen lauten: Hecken bis 1,2 m – Abstand 0,25 m; Hecken bis 2 m – Abstand 0,5 m; Hecken über 2 m – Abstand 0,75 m.

Auch die Frage, von wo aus die Hecken­höhe zu messen ist, wenn die Bepflan­zung auf einem höher gele­genen Grund­stück erfolgt, hat der Bun­des­ge­richtshof nun geklärt. Wird eine Hecke auf einem höher gele­genen Grund­stück gepflanzt, ist die Höhe grund­sätz­lich von der Stelle aus zu messen, an der die Pflanzen aus dem Boden aus­treten. Erfolgt aller­dings im zeit­li­chen Zusam­men­hang mit der Pflan­zung eine künst­liche Auf­schüt­tung ent­lang der Grenze, ist das ursprüng­liche Gelän­de­ni­veau maß­geb­lich.