Hin­weis­pflicht des Arbeit­ge­bers auf dro­henden Ver­fall des Urlaubs­an­spruchs

Arbeit­geber müssen auf den dro­henden Ver­fall von Urlaub aus ver­gan­genen Jahren hin­weisen. Nach einem Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln (LAG) vom 9.4.2019 erlischt der Urlaubs­an­spruch eines Arbeit­neh­mers in der Regel nur dann am Ende des Kalen­der­jahres, wenn der Arbeit­geber den Arbeit­nehmer zuvor über seinen Urlaubs­an­spruch und die Ver­fall­fristen belehrt hat. Diese Initia­tiv­last des Arbeit­ge­bers bezieht sich nicht nur auf das lau­fende Kalen­der­jahr, son­dern auch auf den Urlaub aus vor­an­ge­gan­genen Kalen­der­jahren.

In dem vom LAG ent­schie­denen Fall war ein Arbeit­nehmer in der Zeit vom 1.9.2012 bis zum 31.3.2017 als Bote bei einer Apo­theke beschäf­tigt. Bezüg­lich der Urlaubs­an­sprüche ent­hielt der Arbeits­ver­trag eine Rege­lung, wonach der Arbeit­nehmer seinen Jah­res­ur­laub auf eigenen Wunsch in Form einer wöchent­li­chen Arbeits­zeit­ver­kür­zung nimmt. Statt der bezahlten 30 Stunden/​Woche arbei­tete er nur 27,5 Stunden/​Woche. Die Gewäh­rung dar­über hin­aus­ge­henden Urlaubs hatte der Bote wäh­rend des Arbeits­ver­hält­nisses nicht ver­langt. Nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses begehrte er einen finan­zi­ellen Aus­gleich für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten Urlaub.

Nach der Bewer­tung des LAG sind die Urlaubs­an­sprüche nicht durch den gerin­geren Arbeits­zeit­um­fang erfüllt worden. Die wöchent­liche Arbeits­zeit­ver­kür­zung stellte keinen Erho­lungs­ur­laub im Sinne des Bun­des­ur­laubs­ge­setzes dar. Die Urlaubs­an­sprüche waren auch nicht ver­fallen. Denn unter Berück­sich­ti­gung des euro­päi­schen Rechts ver­fällt der Urlaub eines Arbeit­neh­mers in der Regel nur, wenn der Arbeit­geber ihn zuvor kon­kret auf­ge­for­dert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und recht­zeitig darauf hin­ge­wiesen hat, dass der Urlaub ande­ren­falls mit Ablauf des Urlaubs­jahres oder Über­tra­gungs­zeit­raums erlöscht. Dem Arbeit­geber obliegt die Initia­tiv­last, im lau­fenden Kalen­der­jahr den Arbeit­nehmer kon­kret auf­zu­for­dern, den Urlaub zu nehmen. Diese Oblie­gen­heit des Arbeit­ge­bers bezieht sich auch auf Urlaub aus vor­an­ge­gan­genen Kalen­der­jahren. In dem o. g. Fall hatte der Arbeit­geber 3.600 € an den Arbeit­nehmer zu zahlen.