Höhere Pfän­dungs­frei­grenzen seit 1.7.2017

Seit 1.7.2017 gilt die neue Pfän­dungs­ta­belle nach der Zivil­pro­zess­ord­nung. Der unpfänd­bare Grund­be­trag ist auf 1.133,80 Euro/​Monat (vorher: 1.073,88 €/​Monat) gestiegen.

Ist der Schuldner bzw. die Schuld­nerin zu Unter­halts­zah­lungen ver­pflichtet, erhöht sich der unpfänd­bare Betrag ent­spre­chend der Unter­halts­be­rech­tigten. Bei einer Unter­halts­pflicht für eine Person darf ein zusätz­li­cher Betrag von 426,71 €/​Monat (bis 30.6.2017: 404,16 €/​Monat) nicht gepfändet werden, für die zweite bis fünfte Person jeweils zusätz­lich 237,73 €/​Monat (bis 30.6.2017: 225,17 €/​Monat).