Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden am 14.6.2019, dass ein
  Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme
  erneuert hat, dies ist seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der
  Wohnungseigentümer, keinen Anspruch auf Kostenersatz hat.
Der BGH führte aus, dass Wohnungseigentümer zwar stets damit rechnen
  müssen, dass es durch Mängel des Gemeinschaftseigentums zu unvorhersehbaren
  Ausgaben kommt, und sie dafür einzustehen haben. Sie müssen ihre private
  Finanzplanung aber nicht darauf einrichten, dass sie im Nachhinein für
  abgeschlossene Maßnahmen aus der Vergangenheit, auf die sie keinen Einfluss
  nehmen konnten, herangezogen werden.

