Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden am 14.6.2019, dass ein
Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme
erneuert hat, dies ist seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der
Wohnungseigentümer, keinen Anspruch auf Kostenersatz hat.
Der BGH führte aus, dass Wohnungseigentümer zwar stets damit rechnen
müssen, dass es durch Mängel des Gemeinschaftseigentums zu unvorhersehbaren
Ausgaben kommt, und sie dafür einzustehen haben. Sie müssen ihre private
Finanzplanung aber nicht darauf einrichten, dass sie im Nachhinein für
abgeschlossene Maßnahmen aus der Vergangenheit, auf die sie keinen Einfluss
nehmen konnten, herangezogen werden.