Kein Anspruch auf Abfin­dung nach Sozi­al­plan

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Saar­land ent­schie­denen Fall war eine Kran­ken­schwester seit 1986 im evan­ge­li­schen Kran­ken­haus in Saar­brü­cken tätig, das zum 31.3.2023 geschlossen wurde. In der 1. Instanz wandte sich die Schwester noch gegen ihre Ver­set­zung in ein anderes Kran­ken­haus des Betrei­bers in Neun­kir­chen und gegen die vom Arbeit­geber vor­sorg­lich für den Fall der Unwirk­sam­keit der Ver­set­zung aus­ge­spro­chene Ände­rungs­kün­di­gung mit dem Angebot auf Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nisses in Neun­kir­chen. Gleich­zeitig begehrte sie die Zah­lung einer Abfin­dung nach dem Sozi­al­plan, der eine solche für gekün­digte Mit­ar­beiter vor­sieht, die­je­nigen aber aus­ge­nommen hat, die auf­ge­for­dert wurden, in einer anderen Ein­rich­tung in Saar­brü­cken, Neun­kir­chen oder Schwal­bach ohne Ände­rung ihrer Ein­grup­pie­rung tätig zu werden.

Die Ungleich­be­hand­lung von den­je­nigen Mit­ar­bei­tern, denen ein zumut­bares Arbeits­platz­an­gebot gemacht wurde und den­je­nigen, denen ein weiter ent­fernter und damit nach der Defi­ni­tion des Sozi­al­plans nicht mehr zumut­barer Arbeits­platz ange­boten wurde, ist sach­lich gerecht­fer­tigt. Das gilt auch, wenn den­je­nigen mit dem zumut­baren Arbeits­platz­an­gebot kein Wahl­recht zwi­schen der Zah­lung der Abfin­dung und der Annahme des Arbeits­platz­an­ge­bots ange­boten wurde.