Kein Rück­tritt bei sicher­heits­be­dingter Dros­se­lung eines Bat­te­rie­spei­chers

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf (OLG) ent­schie­denen Fall war ein 2022 instal­lierter Lithium-Ionen-Spei­cher einer Pho­to­vol­ta­ik­an­lage nach Bränden bau­glei­cher Geräte per Fern­zu­griff abge­schaltet und später mit nur noch 70 % Kapa­zität wieder in Betrieb genommen worden. Zusätz­lich wurde eine Dia­gno­se­soft­ware instal­liert. Die Käu­ferin sah darin einen Mangel und ver­langte die Rück­ab­wick­lung.

Das OLG ent­schied jedoch, dass ein Ver­trag über Lie­fe­rung und Mon­tage eines Bat­te­rie­spei­chers nicht rück­ab­ge­wi­ckelt werden muss, wenn dessen Leis­tung aus pro­dukt­si­cher­heits­recht­li­chen Gründen vor­über­ge­hend redu­ziert wird. Denn aus dem Umstand, dass in Folge der Brand­er­eig­nisse im Wege der Fern­über­wa­chung per Internet der Spei­cher zunächst voll­ständig abge­schaltet und nach­fol­gend gedros­selt wurde, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Ferner kann aus den Maß­nahmen auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Brand­ge­fahr der Bau­reihe über das von jedem Käufer hin­zu­neh­mende und all­ge­mein bekannte Tech­no­lo­gie­ri­siko hin­aus­geht.

Die Dros­se­lung sei eine sach­ge­rechte Maß­nahme nach dem Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz, die der Gefah­ren­ab­wehr diene. Sie sei ver­hält­nis­mäßig, zumutbar und nur vor­über­ge­hend, zumal die volle Kapa­zität durch Modul­aus­tausch zuge­sagt wurde. Käufer müssten daher sicher­heits­be­dingte Anpas­sungen hin­nehmen, solange die Gebrauchs­taug­lich­keit im Wesent­li­chen erhalten bleibt.