Kein Schul­wechsel allein wegen „leich­terem“ Schulweg

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Kind aus­nahms­weise nicht die zustän­dige Grund­schule besu­chen muss, son­dern auf Antrag der Eltern einer anderen Grund­schule zuge­wiesen werden kann, weil der Weg zur zustän­digen Schule eine „höhere Gefähr­dungs­stufe“ auf­weist, als der Weg zu einer anderen Schule.

Ein ver­kehrs­tech­nisch weniger kom­plexer oder gering­fügig sicherer Schulweg reicht als not­wen­diger „wich­tiger Grund“ nicht aus. Ledig­lich gra­du­elle Unter­schiede in der Gefähr­lich­keit oder Länge von Schul­wegen können die gesetz­liche Zustän­dig­keits­re­ge­lung nicht durch­bre­chen.

Ein „wich­tiger Grund“ erfor­dert beson­dere, gewich­tige Umstände, die über den nor­malen Schul­weg­ver­gleich hin­aus­gehen – etwa gra­vie­rende Gefähr­dungen, gesund­heit­liche Gründe oder zwin­gende päd­ago­gi­sche Not­wen­dig­keiten.