Kein Wer­bungs­kos­ten­abzug bei Umzug wegen (erst­ma­liger) Ein­rich­tung des Arbeits­zim­mers

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.2.2025 ent­schieden, dass Auf­wen­dungen des Steu­er­pflich­tigen für einen Umzug in eine andere Woh­nung, um dort (erst­mals) ein Arbeits­zimmer ein­zu­richten, nicht als Wer­bungs­kosten abzugs­fähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steu­er­pflich­tige – wie in Zeiten der Corona-Pan­demie – (zwangs­weise) zum Arbeiten im häus­li­chen Bereich ange­halten ist oder durch die Arbeit im Home­of­fice Berufs- und Fami­li­en­leben zu ver­ein­baren sucht.

Die berufs­tä­tigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3‑Zimmer-Woh­nung und arbei­teten nur in Aus­nah­me­fällen im Home­of­fice. Ab März des Streit­jahres 2020 – zunächst bedingt durch die Corona Pan­demie – arbei­teten die Kläger über­wie­gend im Home­of­fice, dort im Wesent­li­chen im Wohn-/Ess­zimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5‑Zimmer-Woh­nung, in der sie zwei Zimmer als häus­li­ches Arbeits­zimmer ein­rich­teten und nutzten. Den Auf­wand für die Nut­zung der Arbeits­zimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Woh­nung machten sie als Wer­bungs­kosten gel­tend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Auf­wen­dungen für die Arbeits­zimmer an, man­gels beruf­li­cher Ver­an­las­sung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab.

Das Finanz­ge­richt ließ den Wer­bungs­kos­ten­abzug jedoch auch für die Umzugs­kosten zu und gab der Klage inso­weit statt. Der Umzug in die grö­ßere Woh­nung sei beruf­lich ver­an­lasst gewesen, da er zu einer wesent­li­chen Erleich­te­rung der Arbeits­be­din­gungen der Kläger geführt habe. Beide ver­fügten nun­mehr über ein eigenes Arbeits­zimmer und könnten des­halb auch im Home­of­fice ihrer beruf­li­chen Tätig­keit unge­stört nach­gehen.

Dem folgte der BFH nicht und bestä­tigte die ableh­nende Ent­schei­dung des FA. Er stellte maß­geb­lich darauf ab, dass die Woh­nung grund­sätz­lich dem pri­vaten Lebens­be­reich zuzu­rechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Woh­nung daher regel­mäßig zu den steu­er­lich nicht abzieh­baren Kosten der Lebens­füh­rung zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die beruf­liche Tätig­keit des Steu­er­pflich­tigen den ent­schei­denden Grund für den Woh­nungs­wechsel dar­ge­stellt und pri­vate Umstände hierfür eine allen­falls ganz unter­ge­ord­nete Rolle gespielt haben. Dies sei nur auf­grund außer­halb der Woh­nung lie­gender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeits­platz­wech­sels gewesen sei oder die für die täg­li­chen Fahrten zur Arbeits­stätte benö­tigte Zeit sich durch den Umzug um min­des­tens eine Stunde täg­lich ver­min­dert habe.

Die Mög­lich­keit, in der neuen Woh­nung (erst­mals) ein Arbeits­zimmer ein­zu­richten, genüge man­gels objek­tiven Kri­te­riums zur Begrün­dung einer beruf­li­chen Ver­an­las­sung des Umzugs nicht. Die Wahl einer Woh­nung sei viel­mehr vom Geschmack, den Lebens­ge­wohn­heiten, den zur Ver­fü­gung ste­henden finan­zi­ellen Mit­teln, der fami­liären Situa­tion und anderen privat bestimmten Vor­ent­schei­dungen des Steu­er­pflich­tigen abhängig.

Daran ändert auch die zuneh­mende Akzep­tanz von Home­of­fice, Tele- und soge­nannter Remote-Arbeit nichts. Die Ent­schei­dung, in der neuen, grö­ßeren Woh­nung (erst­mals) ein Zimmer als Arbeits­zimmer zu nutzen oder die Berufs­tä­tig­keit im pri­vaten Lebens­be­reich (wei­terhin) in einer „Arbeits­ecke“ aus­zu­üben, beruhe auch in Zeiten einer gewan­delten Arbeits­welt nicht auf nahezu aus­schließ­lich objek­tiven beruf­li­chen Kri­te­rien.

Dies gelte auch dann, wenn der Steu­er­pflich­tige über keinen anderen (außer­häus­li­chen) Arbeits­platz ver­füge oder sich durch die Arbeit im Home­of­fice Berufs- und Fami­li­en­leben besser ver­ein­baren ließen. Die beruf­liche Ver­an­las­sung des Umzugs könne schließ­lich auch nicht darauf gestützt werden, dass bereits der Auf­wand für die Nut­zung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers als Wer­bungs­kosten abzugs­fähig sei.